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Aktuelle Informationen zum Coronavirus

Letzte Aktualisierung: 04.04.2022, 14:26 Uhr

Aufhebung der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus

Die Landesregierung hat die Aufhebung der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) zum 1. März 2023 beschlossen. Damit treten zugleich auch weitere Ressortverordnungen außer Kraft.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung zum 03. April 2022

Mit der neuen Corona-Verordnung fallen in Baden-Württemberg ab Sonntag, 3. April 2022, weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt.

Die neuen Regelungen im Einzelnen finden Sie hier (309 KB).

Anpassung der Corona-Verordnung zum 19. März 2022

Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes reduziert die bisherigen Corona-Schutzmaßnahmen auf wenige Basismaßnahmen. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis einschließlich 2. April 2022 ergänzende Schutzmaßnahmen ermöglicht. Entsprechend hat das Land die Corona-Verordnung grundlegend überarbeitet. Die Verordnung wurde am Freitag, 18. März 2022, notverkündet und tritt am Samstag, 19. März 2022, in Kraft.

Die neuen Regelungen im Einzelnen finden Sie hier.

Baden-Württemberg kehrt in die Warnstufe zurück

Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung angepasst und lockert mit Bedacht die Einschränkungen. Damit gilt im Land wieder die Warnstufe und die 3G-Regelung.

Die neuen Regelungen im Einzelnen finden Sie hier.

2G- und 2GPlus-Regelungen in vielen Bereichen

Die Infektionslage in Baden-Württemberg ist weiter kritisch. Daher verschärft Baden-Württemberg nach dem gemeinsamen Beschluss von Bund und Ländern die Corona-Maßnahmen erneut. Dafür weiten wir die 2G- und 2GPlus-Regelungen in vielen Bereichen aus. 

Das Land plant, wie angekündigt, weitere Verschärfungen der bisherigen Corona-Regeln ab dem 4. Dezember 2021. Die neue Verordnung wird am 3. Dezember 2021 im Umlaufverfahren beschlossen und tritt am 4. Dezember 2021 in Kraft. 

Die neuen Regelungen in der Alarmstufe II im Einzelnen finden Sie unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/gemeinsam-gegen-die-vierte-welle/

Aktuelle Bekanntmachung des Ortenaukreises zur Alarmstufe II

Aktuelle Bekanntmachung des Ortenaukreises zur Alarmstufe II finden Sie hier (472 KB).

Zugangsbeschränkungen und Ausgangssperre für Nicht-Immunisierte gelten ab Donnerstag, 25. November

Pressemitteilung 654/2021
 
Ortenaukreis: Zugangsbeschränkungen und Ausgangssperre für Nicht-Immunisierte gelten ab Donnerstag, 25. November
 
Offenburg, 24. November 2021 - Am Montag, 22. November, und Dienstag, 23. November, hat der Sieben-Tage-Inzidenzwert (pro 100.000 Einwohner) im Ortenaukreis den Wert von 500 überschritten. Die Voraussetzungen für das Gelten der Zugangsbeschränkungen und Ausgangssperren des § 17 a der aktuellen Corona-Verordnung des Landes für nicht-genesene und nicht-geimpfte Personen liegen damit vor. Das Gesundheitsamt des Ortenaukreises hat dies festgestellt und diese Feststellung heute auf der Homepage des Ortenaukreises www.ortenaukreis.de ortsüblich bekannt gemacht.
 
Damit gelten ab Donnerstag, 25. November 2021, folgende Regelungen:
 
Nach § 17a Abs. 2 CoronaVO ist nicht-immunisierten Kundinnen und Kunden der Zutritt zu Betrieben des Einzelhandels und zu Märkten, mit Ausnahme von Betrieben und Märkten der Grundversorgung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 4, nicht gestattet. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind für nicht-immunisierte Kundinnen und Kunden ohne Einschränkung zulässig.
Betriebe und Märkten der Grundversorgung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 4, für die die Zugangsbeschränkungen nicht gelten, sind: Der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkten, der Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln sowie Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs, der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume, Futtermittel und Tierbedarf.
 
Nach § 17a Abs. 3 CoronaVO ist nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4, 6 und 7,
3. Versammlungen im Sinne des § 12,
5. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,
10. für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,
11. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
 
Informationen und FAQ’s zur aktuellen CoronaVO finden sich unter folgendem Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
 
Wenn die Inzidenz an fünf Tagen in Folge wieder unter 500 liegt, so gelten die Regelungen zu Zugangsbeschränkungen und Ausgangssperre ab dem Tag nach der Bekanntmachung durch das Gesundheitsamt nicht mehr.

Änderungen der CoronaVO ab dem 24.11.2021

Aufgrund der sich weiter zuspitzenden Lage haben sich Bund und Länder verständigt, die Corona-Maßnahmen nochmals zu verschärfen. Auch in Baden-Württemberg gelten ab Mittwoch, 24. November 2021, zusätzliche Einschränkungen.

Zum 24. November 2021 schärft Baden-Württemberg die Corona-Regelungen nach. Die weiter steigenden Infektionszahlen und die steigende Zahl der Menschen, die mit COVID-19 intensivmedizinisch betreut werden müssen, erfordern weitergehende Maßnahmen zum Infektionsschutz. Daher setzen wir nicht nur die Maßnahmen, auf die sich Bund und Länder am 18. November 2021 geeinigt haben um, sondern gehen drüber hinaus.

Der Stufenplan wird um eine weitere Stufe erweitert. Die neue „Alarmstufe II“ gilt ab einer Belegung von 450 Intensivbetten mit COVID-19 Patientinnen und Patienten oder ab Erreichen oder Überschreiten einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 6.

Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz wird gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern herabgesetzt, nämlich in der Warnstufe auf 1,5 und in der Alarmstufe auf 3. Die Schwellenwerte für die Belegung der Intensivbetten von 250 beziehungsweise 390 bleiben unverändert.

Neue Regelungen in der Alarmstufe In folgenden Bereichen gilt generell die 2G-Regelung:

- Weihnachtsmärkte
- Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
- Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen gilt eine maximale Personenobergrenze von 25.000 Personen.
- Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen gilt 2G+. Dies gilt auch für an der Veranstaltung mitwirkende Personen, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden, sowie für den Probenbetrieb.
- Abstandsregeln bei Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen.
- Bei Veranstaltungen von Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen gilt 3G.

Zusätzliche Regelungen der Alarmstufe II
- 2G+ Regelung – genesene und geimpfte Personen müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen – in folgenden Bereichen:
- Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen.
- Weihnachtsmärkte. Zudem dürfen hier nur 50 Prozent der üblichen Besucherzahl eingelassen werden.
- Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
- Diskotheken und Clubs. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.

Solange keine Speisen oder Getränke konsumiert werden, gilt auf Weihnachtsmärkten auch im Freien generell die Maskenpflicht, da hier der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.

Unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/verschaerfung-der-corona-verordnung-zum-24-november-2021/ finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den aktuellen Änderungen der Corona-Verordnung.


Die Regelungen in der Übersicht

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 15. September 2021 (in der ab 24. November gültigen Fassung) (502 KB)

Mein Schnelltest ist positiv, was muss ich jetzt tun?

Pressemitteilung 646/2021
 
Mein Schnelltest ist positiv, was muss ich jetzt tun?
Alle relevanten Informationen beim Ortenaukreis online abrufbar
 
Offenburg, 19. November 2021 – Das Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg hat Anfang November einen Strategiewechsel in der Corona-Nachverfolgung beschlossen. Danach haben die Gesundheitsämter in Baden-Württemberg die Nachverfolgung von Infektionsverläufen umgestellt und konzentrieren sich seitdem auf größere Ausbruchsgeschehen und den Schutz vulnerabler Gruppen, beispielsweise in Alten- und Pflegeheimen.
Mit den zuletzt steigenden Infektionszahlen wird auch beim Gesundheitsamt des Ortenaukreises wieder verstärkt nachgefragt, was im Falle einer möglichen Infektion zu beachten ist. Die Corona-Webseite des Ortenaukreises wurde deshalb nochmals ausgebaut, alle relevanten Informationen sind dort abrufbar.
 
„Klar ist: wer typische Corona-Symptome wie Husten, Fieber und Schnupfen, sollte sich unmittelbar telefonisch beim Hausarzt melden. Dieser koordiniert das weitere Vorgehen und organisiert, wenn nötig, einen PCR-Test. Wer bereits einen positiven Selbsttest hat, muss diesen gemäß der CoronaVO Absonderung mittels eines zuverlässigeren PCR-Tests bestätigen lassen. Dies ist nicht nur über den Hausarzt oder eine Corona-Schwerpunktpraxis möglich, sondern wenn man symptomfrei ist, auch in bestimmten Testzentren oder Apotheken, die für diese Fälle kostenlose PCR-Tests anbieten“, erläutert Evelyn Bressau, Leiterin des Gesundheitsamts des Ortenaukreises. Sinnvoll sei es sich vorab bei den Testzentren zu informieren, ob diese die Tests auch kostenfrei anbieten.
 
„Eine wichtige Bitte habe ich noch an alle Bürgerinnen und Bürger“, führt die Gesundheitsamtsleiterin weiter aus. „Bitte verzichten Sie in den kommenden Wochen auf soziale Kontakte, die nicht unbedingt notwendig sind. Die Lage ist wirklich ernst!“ Damit könne jeder mit dazu beitragen, unerkannte Infektionsketten zu durchbrechen und somit unser Gesundheitssystem vor Überlastung zu schützen.
 
Alle weiteren relevanten Informationen für Infizierte, Kontaktpersonen und Haushaltsmitglieder, einfach abzurufende Merkblätter sowie Handlungsempfehlungen gibt es unter www.ortenaukreis.de/corona. Auf der Internetseite beantwortet auch der als zukunftsweisendes Digitalisierungsprojekt ausgezeichnete Chatbot „Ortena“ erste Fragen.
 
„Wer darüber hinaus noch Fragen hat, kann sich auch an unsere Corona-Hotline wenden“, so Bressau. Die Hotline unter Telefon 0781 805 9695 ist Montag bis Freitag von 8.30 bis 12 Uhr sowie Montag bis Mittwoch von 13 bis 16 Uhr besetzt, donnerstags von 8.30 bis 12 und 13 bis 18 Uhr.
 
Die wichtigsten Fragen und Antworten zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gibt es auch auf den Seite der Landesregierung: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-fragen-und-antworten/
Auch die Landesregierung hat übersichtliche Merkblätter für positiv Getestete erstellt:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/faq-selbsttest/
 

Alarmstufe gilt ab Mittwoch (17. November 2021)

Ab heute wird in Baden-Württemberg die sogenannte Alarmstufe ausgerufen. In vielen Bereichen gilt deshalb ab Mittwoch (17. November) die 2G-Regel, etwa in Restaurants, Museen, bei Ausstellungen oder bei Veranstaltungen. Das bedeutet, dass nur noch geimpfte oder genesene Personen Zutritt haben. Eine Übersicht zu den einzelnen Bereichen finden Sie hier.
In der Alarmstufe darf sich nur noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Geimpfte und genesene Personen werden dabei nicht mitgezählt. Im Einzelhandel gilt eine 3G-Regelung, d. h. für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt nur mit negativem Antigen-Schnelltest erlaubt. Ausgenommen von der 3G-Regel sind Geschäfte der Grundversorgung, Märkte im Freien sowie Abhol- und Lieferangebote. Im Fitnessstudio, beim Vereinssport oder sonstigen sportlichen Aktivitäten in Sportstätten gilt in geschlossenen Räumen 2G, im Freien 3G mit PCR-Test-Pflicht.
Ausgenommen von der PCR-Pflicht und den 2G-Beschränkungen sind generell Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schwangere sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für diese ist in der Regel ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler erhalten stattdessen gegen Vorlage ihres Schülerausweises bzw. eines geeigneten Dokuments, aus dem sich die Schülereigenschaft ergibt, Zugang.

Landesgesundheitsamt ruft Warnstufe aus

Aufgrund der anhaltend hohen Belegung von Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und Patienten hat das Landesgesundheitsamt gemäß der Corona-Verordnung die Warnstufe ausgerufen. Dies bedeutet vor allem für ungeimpfte und nicht genesene Personen ab Mittwoch, 3. November 2021, stärkere Einschränkungen.

Am Dienstag, 2. November 2021, wurden auf den Intensivstationen im Land den zweiten Werktag in Folge mehr als 250 Covid-19-Patientinnen und -Patienten behandelt. Damit wird in Baden-Württemberg die sogenannte Warnstufe ausgerufen. Die damit zusammenhängenden Einschränkungen, vor allem für nicht-geimpfte oder nicht-genesene, treten am Mittwoch, den 3. November 2021, in Kraft.
In der Warnstufe müssen nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (PDF) einen PCR-Test vorlegen – insbesondere in Innenräumen. Das betrifft etwa Veranstaltungen, den Restaurant-, Messe- oder Kinobesuch, aber auch den Vereinssport in geschlossenen Räumen. Der PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.

Corona-Verordnung in der ab dem 14. August 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat am 14. August 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 16. August 2021.

Unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den aktuellen Änderungen der Corona-Verordnung.

Corona-Verordnung in der ab dem 14. August 2021 gültigen Fassung (464 KB)

Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamts Ortenaukreis zum Eintritt der Inzidenzstufe 2 nach der Corona-Verordnung

Das Landratsamt Ortenaukreis – Gesundheitsamt – macht nach § 1 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) vom 25.06.2021 (in der ab 26.07.2021 geltenden Fassung) Folgendes bekannt:

Im Ortenaukreis hat die Sieben-Tage-Inzidenz den für die Inzidenzstufe 2 maßgeblichen Schwellenwert von 10 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, der Schwellenwert von 35 wurde im gleichen Zeitraum nicht überschritten.

Der vom Landesgesundheitsamt festgestellte Wert der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Ortenaukreis lag am 24.07.2021 bei 10,9, am 25.07.2021 bei 11,4, am 26.07.2021 bei 10,7, am 27.07.2021 bei 11,6 und am 28.07.2021 bei 12,1.

Die Voraussetzungen für die Geltung der Inzidenzsstufe 2 nach § 1 Absatz 2 Nr. 2 CoronaVO sind eingetreten. Die Regelungen der Inzidenzstufe 2 gelten damit nach § 1 Absatz 3 Satz 2 CoronaVO ab Freitag, den 30.07.2021.


Offenburg, den 29.07.2021
Landratsamt Ortenaukreis

Frank Scherer


Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick
Corona-Regelungen auf einen Blick (gültig ab 26. Juli 2021)

Corona-Verordnung in der ab dem 26. Juli 2021 gültigen Fassung

Mit Beschluss vom 23. Juli 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die Änderungen treten am 26. Juli 2021 in Kraft.

Unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den aktuellen Änderungen der Corona-Verordnung.


Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick
Corona-Regelungen auf einen Blick (gültig ab 26. Juli 2021)

Neue Corona-Verordnung: weitere Lockerungen ab Montag im Ortenaukreis

Mitteilung des Ortenaukreises

Ortenaukreis in Inzidenzstufe 1

Die Landesregierung hat seine Corona-Verordnung überarbeitet und vereinfacht – nun gibt es vier Inzidenzstufen. Neu ist der Grenzwert von 10 Fällen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen. Die neue Verordnung richtet sich nach den verschiedenen Lebensbereichen und gilt ab Montag, 28. Juni.

Mit der neuen Corona-Verordnung gelten für die maßgeblichen Inzidenzwerte als Datengrundlage nun wieder die vom Landesgesundheitsamt (LGA) veröffentlichten Zahlen. Das LGA hat am Freitag (25. Juni) einen 7-Tage Inzidenzwert (pro 100.000 Einwohner) von 8,1 für den Ortenaukreis festgestellt. Damit hat der Ortenaukreis den für die Inzidenzstufe 1 maßgeblichen Schwellenwert von 10 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, ab Montag treten somit weitere Lockerungen im Ortenaukreis in Kraft. Diese betreffen unter anderem die Kontaktbeschränkungen, private Feiern, öffentliche Veranstaltungen sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen.

Der Ortenaukreis hat heute seine Städte und Gemeinden dazu informiert und eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht.

Alles auf einen Blick – was ab Montag in der Inzidenzstufe 1 gilt:
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210625_Auf_einen_Blick_DE.pdf

Überschreitet ein Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den jeweiligen Schwellenwert, werden die Öffnungen wieder zurückgenommen.

FAQ’s zur neuen CoronaVO finden sich unter folgendem Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Corona-Verordnung in der ab dem 28. Juni 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat am 25. Juni 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 28. Juni 2021.

Unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den aktuellen Änderungen der Corona-Verordnung.

Corona-Verordnung in der ab dem 28. Juni 2021 gültigen Fassung (371 KB)

Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick
Stufenplan für sichere Öffnungsschritte ab 28. Juni 2021

Neue Corona-Verordnung: weitreichende Lockerungen und Erleichterungen im Ortenaukreis ab Montag

Ortenaukreis konstant unter der neuen Inzidenzstufe 35

Die Landesregierung hat aufgrund landesweit sinkender Sieben-Tage-Inzidenzen am Donnerstag (3. Juni) eine Änderung der Corona-Verordnung verabschiedet. Die Verordnung sieht – abhängig vom Infektionsgeschehen – weitere Lockerungen und Erleichterungen in vielen Bereichen vor, beispielsweise bei der Testpflicht. Auch ist der Eintritt in die Öffnungsstufe 3 der Corona-Verordnung bereits bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 an fünf aufeinander folgenden Tagen möglich, ohne dass die zuvor erforderliche Zeitspanne von 14 Tagen für jede weitere Öffnungsstufe durchlaufen werden muss. Zudem wurde eine neue Inzidenzstufe 35 eingeführt, die weitere Erleichterungen ermöglicht, wenn der Schwellenwert von 35 (Sieben-Tage-Inzidenz) in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird.

Der Ortenaukreis liegt bereits seit dem 27. Mai unter dem Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz von 35. Das Robert-Koch-Institut hat heute (6. Juni) einen 7-Tage Inzidenzwert von 18,3 für den Ortenaukreis festgestellt. Damit treten im Ortenaukreis sowohl die Lockerungen der Öffnungsstufe 3 ab Montag, 7. Juni, in Kraft sowie die Erleichterungen der neuen Inzidenzstufe 35.

Ab Montag, 7. Juni, gelten zusätzlich zu den bereits erfolgten Lockerungen im Ortenaukreis folgende Regelungen:

- Wegfall der Testpflicht aus den Öffnungsstufen 1, 2 und 3 für den Außenbereich.

- Feiern in gastgewerblichen Einrichtungen (außen und innen) sind mit bis zu 50 Personen erlaubt die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.

- Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung von sieben Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher gestattet.

- Theater-, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos können in Innenräumen Veranstaltungen mit bis zu 250 Teilnehmenden abhalten. Im Freien sind bis zu 750 Teilnehmende erlaubt. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten. Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen können wieder für den Publikumsverkehr öffnen.

- Der Betrieb von Badeanstalten ist wieder generell erlaubt. Dazu zählen auch Saunen und ähnliche Einrichtungen wie Dampfbäder oder Hamame.

- Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist allgemein gestattet; dies gilt für den organisierten Vereinssport sowie den allgemeinen Hochschulsport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten

- Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 750 Teilnehmenden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Teilnehmenden stattfinden.

- Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 750 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.

- Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 750 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.

- Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind ohne Begrenzung der Teilnehmenden mit bis zu 750 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und in geschlossen Räumen mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet.

- Gaststätten, Shisha- und Raucherbars dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen. Rauchen ist generell weiterhin nur außerhalb geschlossener Räume gestattet.

- Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und -annahmestellen dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen (soweit spezielle Sperrstunden keine frühere Schließung vorsehen). Rauchen ist generell weiterhin nur außerhalb geschlossener Räume gestattet.

- Schülerinnen und Schüler können bei Angeboten aus den Öffnungsstufen, bei denen eine Testpflicht besteht, auch einen von der Schule bescheinigten negativen Test vorlegen, der nicht älter als 60 Stunden ist.

- Gemeindegesang in geschlossenen Räumen ist wieder allgemein zulässig und nur noch bei Geltung der Bundesnotbremse untersagt (7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100).

Es sind jeweils die detaillierten Regelungen der Corona Verordnungen zu beachten.

Ab dem 7. Juni gilt auch die neue Corona-Verordnung Schule (CoronaVO Schule). Sie regelt u.a., dass bei einer Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 50 nach den Grundschulen auch die weiterführenden Schulen wieder für alle Kinder und Jugendlichen Präsenzunterricht anbieten können. Zudem wird festgelegt, dass weiterführende Schulen am dem 21. Juni 2021 bereits wieder in den Regelbetrieb gehen können, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 liegt.

Alles auf einen Blick – was gilt jetzt: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210603_auf_einen_Blick.pdf (Stufenplan der Landesregierung BW, Stand: 3. Juni 2021).

Corona-Verordnung in der ab dem 3. Juni 2021 gültigen Fassung

Mit Beschluss vom 3. Juni 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die Änderungen treten größtenteils am 7. Juni 2021 in Kraft.

Unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den aktuellen Änderungen der Corona-Verordnung.

Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick
Stufenplan für sichere Öffnungsschritte ab 7. Juni 2021

Öffnungen im Ortenaukreis ab Montag | Sieben-Tage-Inzidenz seit fünf Tagen unter 50

Das Robert-Koch-Institut hat am 30. Mai einen 7-Tage Inzidenzwert (pro 100.000 Einwohner) von 24,4 für den Ortenaukreis festgestellt. Damit hat der Ortenaukreis den Schwellenwert von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, wodurch weitere Lockerungen möglich sind. Der Ortenaukreis hat dazu seine Städte und Gemeinden informiert und eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht. „Ich freue mich, dass nun weitere Lockerungen möglich sind – das bedeutet einen weiteren Schritt in Richtung Normalität“, erklärt Landrat Frank Scherer und betont, dass es weiterhin wichtig sei, die bestehenden Abstands- und Hygieneregeln konsequent zu beachten. “Wir sind auf einem guten Weg. Wenn wir vernünftig und achtsam bleiben, können wir bald auch weitere Öffnungsschritte gehen“, so Scherer.

Was ist erlaubt?
Ab Montag, 31. Mai, gelten die zusätzlichen folgenden Regelungen:

- Treffen im privaten oder öffentlichen Raum mit 10 Personen aus bis zu 3 Haushalten sind möglich. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt. Vollständig geimpfte oder genesene Personen zählen nicht mit und bleiben als Haushalt unberücksichtigt.

- Bibliotheken, Archive, Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten dürfen wieder ohne allgemeine Begrenzung der Personenzahl bezogen auf die Fläche öffnen. Gegebenenfalls sorgen die Einrichtungen für individuelle Besuchergrenzen. Die Besucherinnen und Besucher müssen weiterhin Abstand zu anderen Personen einhalten und es bleibt die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung. In diesen Einrichtungen entfällt die Testpflicht für Besucherinnen und Besucher.

- Der Einzelhandel darf allgemein öffnen. Einkaufen ist jetzt wieder ohne Termin und festes Zeitfenster möglich, Kontaktdaten müssen nicht mehr erfasst werden und die flächenbezogene Personenbeschränkung ist auf eine Kundin oder einen Kunden je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche gelockert. Bei Geschäften, die keine Lebensmittelgeschäfte sind und mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche haben, gilt oberhalb der 800 Quadratmeter die Beschränkung auf eine Kundin oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter. Die Testpflicht für Kundinnen und Kunden entfällt.

- An Schulen sind ab dem 1. Juni die Sportausübung im Klassenverbund im Freien sowie Tagesausflüge wieder gestattet.

- An weiterführenden und beruflichen Schulen entfällt ab dem 1. Juni das Abstandsgebot. Die Maskenpflicht gilt weiterhin.

- Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit können ab dem 1. Juni erweitert werden.

Sollte die Sieben-Tage-Inzidenz im Ortenaukreis an drei direkt aufeinanderfolgenden Tagen wieder über den Wert von 50 steigen, müssen diese Lockerungen wieder zurückgenommen werden.

Zukünftig mögliche Öffnungsschritte für die Stufe 2 und 3 betreffen insbesondere Kulturveranstaltungen in Innenräumen, Fitnessstudios und Saunen/Bäder sowie größere Veranstaltungen im Freien. Sinken die Inzidenzen weiterhin, kann dies gemäß den Regelungen der Corona-Verordnung des Landes frühestens am 2. Juni durch den Kreis bekanntgemacht werden. Sodann tritt die Öffnungsstufe 2 am folgenden Tag in Kraft.

Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick
Die Öffnungsstufen für Stadt- und Landkreise mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 auf einen Blick

Corona-Verordnung in der ab dem 13. Mai 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat am 13. Mai 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 14. Mai 2021.

Unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den aktuellen Änderungen der Corona-Verordnung. 8. Corona-Verordnung können Sie hier downloaden.

Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick
Die Öffnungsstufen für Stadt- und Landkreise mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 auf einen Blick

Corona-Verordnung in der ab dem 17. April 2021 gültigen Fassung

Mit Beschluss vom 17. April 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 19. April 2021 in Kraft.


Unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den aktuellen Änderungen der Corona-Verordnung.


Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig ab 19. April 2021 (623 KB)

Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. April 2021 (PDF) (168 KB)


Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick
Die Corona-Regeln auf einen Blick (gültig ab 19. April 2021) (2,2 MB)

Ab Montag Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 und 5 Uhr im Ortenaukreis

Das Landesgesundheitsamt (LGA) hat am Donnerstagabend festgestellt, dass der 7-Tage-Inzidenzwert im Ortenaukreis seit drei Tagen hintereinander über dem Wert von 150 liegt, aktuell bei 164,5 (Stand: 15. April, Tagesbericht LGA). Landkreise, die trotz der sogenannten „Notbremse“ deutlich über einem Inzidenzwert von 100 liegen, müssen nach den Vorgaben des Landes nächtliche Ausgangsbeschränkungen in Betracht ziehen. Aufgrund der seit drei Tagen über 150 liegenden Inzidenz hat der Ortenaukreis heute eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen und seine Städte und Gemeinden informiert.

Nach der Corona-Verordnung tritt die Allgemeinverfügung nach deren Feststellung am zweiten darauffolgenden Werktag in Kraft. Damit gelten im Ortenaukreis ab Montag, 19. April Ausgangsbeschränkungen in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetages. In dieser Zeit ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung nur aus triftigen Gründen gestattet. Dazu zählen insbesondere die Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst. Als triftige Gründe gelten auch die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen sowie die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen, Minderjährigen, Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen. Erlaubt ist auch die Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen, sowie der Besuch religiösen Veranstaltungen und die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien.

Das Land Baden-Württemberg hat aktuell angekündigt, ab nächsten Montag die geplante „Bundes-Notbremse“ mit der gleichen nächtlichen Ausgangssperre landesweit zu verhängen. Wird dies umgesetzt, gilt die Corona-Verordnung des Landes. Die Allgemeinverfügung des Seite 2 Ortenaukreises tritt automatisch außer Kraft, wenn die nächtliche Ausgangssperre aus der Corona-Verordnung des Landes oder durch den Bund unmittelbar aus dem Infektionsschutzgesetz verhängt wird, ohne dass das Gesundheitsamt deren Notwendigkeit feststellen muss.

2021-04-16 - Allgemeinverfügung Feststellung Ausgangssperre Ortenaukreis (424 KB)

7. Corona-Verordnung

Neustrukturierung der Corona-Verordnung. Die Paragraphen 1a bis 1i gehen in den restlichen Paragraphen auf. Dadurch werden die Regelungen übersichtlicher und sind einfacher und schneller zu erfassen, da zahlreiche Querverweise entfallen und einzelne Sachverhalte nicht mehr an verschiedenen Stellen geregelt sind.

Bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske). Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch hier als ein Haushalt.

Keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung bei der „Notbremse“. Hier bleibt die allgemeine Regelung bestehen: Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.

Definition von Schnell- und Selbsttests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können. Soweit ein negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser durch geschulte Dritte durchgeführt und ausgewertet werden oder unter Aufsicht eines geschulten Drittens durchgeführt und ausgewertet werden (§ 4a).

Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung über Apps (§ 6 Absatz 4).

In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.

Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Für ihn gelten nun auch die entsprechenden Click & Collect bzw. Click & Meet Regelungen. Das Land setzt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um.

Unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den aktuellen Änderungen der Corona-Verordnung.

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 27. März 2021 (599 KB)

Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick
Die Corona-Regeln auf einen Blick (gültig ab 29. März 2021)
Übersicht der offenen und geschlossenen Einrichtungen und Aktivitäten, Stand: 29. März 2021

Sieben-Tage-Inzidenz im Ortenaukreis seit drei Tagen über 100

Sieben-Tage-Inzidenz im Ortenaukreis seit drei Tagen über 100
„Notbremse“ greift
 
Das Gesundheitsamt des Ortenaukreises hat am Mittwoch (24. März) festgestellt, dass der 7-Tage Inzidenzwert (pro 100.000 Einwohner) an drei Tagen in Folge den Wert von 100 überschritten hat. Nach der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg greift damit die sogenannte „Notbremse“. Der Ortenaukreis hat dazu heute seine Städte und Gemeinden informiert und aufgrund der fortwirkenden Weisung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur Diffusität des Infektionsgeschehens im Ortenaukreis eine entsprechende Allgemeinverfügung (www.ortenaukreis.de/bekanntmachungen „Feststellung Ortenaukreis Inzidenz über 100“) veröffentlicht.
Damit treten ab Freitag, 26. März, 0 Uhr wieder diejenigen Regelungen in Kraft, die bis zum 7. März gegolten haben, teilt der Corona-Krisenstab des Landratsamts unter Vorsitz von Landrat Frank Scherer mit.
 
Ab Freitag, 26. März, 0 Uhr, gelten folgende Beschränkungen:
 
- Der Einzelhandel darf kein Click & Meet (Öffnung nach vorheriger Terminvergabe) mehr anbieten. „Click & Collect“ (online bestellen und abholen) ist möglich.

- Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt darf sich nur noch mit höchstens einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, treffen. Kinder der beiden Haushalte bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Dies gilt auch für private Veranstaltungen.

- Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten werden für den Publikumsverkehr geschlossen.

- Körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen) mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, müssen schließen.

- Schließung von Außen- und Innensportanlagen für den Amateur- und individuellen Freizeitsport. Gruppensport im Freien ist nicht mehr erlaubt, es gelten die verschärften Kontaktbeschränkungen.

- Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur noch im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.
 
Die oben genannten Rechtsfolgen treten wieder außer Kraft, wenn der Ortenaukreis – Gesundheitsamt – eine seit fünf Tagen in Folge bestehende 7-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner feststellt und dies ortsüblich bekanntmacht. Diese Wirkung tritt dann bereits am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein.


Allgemeinverfügung zur Feststellung nach § 20 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung der  Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die  Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) (391 KB)

Änderung der 6. Corona-Verordnung

Mit Beschluss vom 19. März 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die Änderungen treten am 22. März 2021 in Kraft.

Unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den aktuellen Änderungen der Corona-Verordnung.


Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick

Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig ab 22. März 2021 (604 KB)

Die Corona-Regeln auf einen Blick (gültig ab 22. März 2021)

Übersicht der offenen und geschlossenen Einrichtungen und Aktivitäten, Stand: 18. März 2021

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ortenaukreis erlassen

Aufgrund der hohen 7-Tage-Inzidenz über 50 und der nun erfolgten Anweisung des Sozialministeriums muss der Einzelhandel in der Ortenau ab Samstag, 20.3., wieder schließen und die allgemeinen Regeln der CoronaVO sind zu beachten.
 
Auch die weiteren Lockerungen für Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Sportanlagen und Sportstätten sowie Kunst- und Musikschulen gelten nicht mehr.

Die Allgemeinverfügung finden Sie hier

6. Corona-Verordnung

Mit Beschluss vom 7. März 2021 hat die Landesregierung eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erlassen. Die neuen Regelungen gelten ab 8. März 2021.
 
Unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den aktuellen Änderungen der Corona-Verordnung.


Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 7. März 2021 (616 KB)

Corona-Regeln auf einen Blick

Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten.

Neunte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 26. Februar 2021

Mit Beschluss vom 26. Februar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 1. März 2021 in Kraft.
 
Unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den aktuellen Änderungen der Corona-Verordnung.

Neunte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 26. Februar 2021 (559 KB)

Änderung der CoronaVO Einreise-Quarantäne und CoronaVO Absonderung

Das Sozialministerium hat die Änderung Verordnungen zur Einreise-Quarantäne und Absonderung notverkündet. Beide Verordnungen sind heute, 25. Februar 2021 in Kraft getreten.
Durch die neuartigen Virusvarianten, die signifikant ansteckender sind als der bekannte „Wildtyp“ des Virus wurde die Quarantäneregeln angepasst. Die Quarantänedauer für Kontaktpersonen der Kategorie 1 wird von zehn auf 14 Tage verlängert. Das gilt ebenso für Haushaltsangehörige der infizierten Person und von Kontaktpersonen von Infizierten mit einer Virusmutation.  Die Einzelfallverfügungen sind damit künftig nicht mehr erforderlich! Schüler können sich erst ab dem fünften Tag freistesten lassen, sobald feststeht, dass bei der positiv getesteten Person keine neuartige Virusvariante festgestellt wurde.
Die Regeln für die Einreise-Quarantäne wurden dahingehend geändert, dass Einreisende aus einem Hochinzidenzgebiet sich nicht mehr freitesten lassen können. Wer aus einem Gebiet mit Virusvarianten einreist, muss 14 Tage lang in Quarantäne verbleiben und kann sich ebenfalls nicht freitesten lassen.
Von einer Infektion Genesene waren bisher für sechs Monate von der Quarantänepflicht befreit. Da die Virusmutanten jedoch eine neue Variante darstellen, wird die Befreiung auf drei Monate reduziert.

Unter https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/verordnungen/  finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den vorübergehend schärferen Maßnahmen zusammengefasst.

Corona-Verordnung Absonderung (mit Anlage) in der ab 25. Februar 2021 gültigen Fassung (143 KB)
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 17. Januar 2021, gültig ab 25. Februar 2021 (168 KB)

Achte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 13. Februar 2021

Mit Beschluss vom 13. Februar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 15. Februar 2021 bzw. 22. Februar 2021 in Kraft.
 
Unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den vorübergehend schärferen Maßnahmen zusammengefasst.

Achte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 13. Februar 2021 (142 KB)

Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig ab 15. Februar 2021 (573 KB)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig ab 22. Februar 2021 (577 KB)

Ausgabe von FFP2- Masken

In der vergangenen Woche hat die Gemeinde Oberwolfach von Herrn Frank Urbat von „Pflege mobil an Wolf und Kinzig“ eine großzügige Spende an Masken erhalten.

Jeweils zwei FFP2-Masken können wir daher an unsere Bürgerinnen und Bürger ab 75 Jahren weitergeben. Diese werden in den nächsten Tagen verteilt.

Außerdem können, solange aus der Spende von Herrn Urbat Masken zur Verfügung stehen, noch weitere Masken abgegeben werden. Dieses Angebot gilt insbesondere für benachteiligte oder bedürftige Bürgerinnen und Bürger (z.B. EmpfängerInnen von Sozialhilfe, ALG II, …), Kranke oder auch Familien, sowie Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der finanziellen Situation Schwierigkeiten haben, sich selbst Schutzmasken beschaffen zu können. Auch ältere Bürgerinnen und Bürger, können Sie sich gerne an uns wenden, wenn Sie keine finanzielle Möglichkeit haben, um sich weitere Masken anzuschaffen und Ihre Gutscheine, die Sie von den unterschiedlichen Stellen erhalten haben bereits aufgebraucht sind.
Melden Sie sich hierfür bei der Gemeindeverwaltung unter Tel. 07834 838315 oder gemeinde@oberwolfach.de. Die Gemeindeverwaltung wird Ihnen dann Schutzmasken zukommen lassen.

Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 30. Januar 2021

Mit Beschluss vom 30. Januar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 1. Februar 2021 in Kraft.

Unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den vorübergehend schärferen Maßnahmen zusammengefasst.


Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig ab 1. Februar 2021 (566 KB)
Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 30. Januar 2021 (114 KB)

Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 23. Januar 2021

Mit Beschluss vom 23. Januar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 25. Januar 2021 bzw. 27. Januar 2021 in Kraft.

Unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den vorübergehend schärferen Maßnahmen zusammengefasst.

210123_Fuenfte_VO_der_LReg_zur_Aenderung_der_CoronaVO (83 KB)

Informationen zur Impfung gegen das Coronavirus

Informationen zur Impfung gegen das Coronavirus
 
Anmeldung für einen Impftermin 
Zunächst werden Impfungen im Zentralen Impfzentrum in Offenburg und Lahr durchgeführt. Für eine Impfung ist eine Anmeldung zwingend erforderlich. Diese erfolgt zentral über die Nummer 116 117, die gleichnamige App oder über die zentrale Anmeldeplattform https://www.impfterminservice.de/impftermine.
 
Wer wird geimpft?
Es können nicht alle Menschen sofort geimpft werden, weshalb der Bund eine dreistufige Impfreihenfolge festgelegt hat. Das bedeutet, dass zunächst über 80-Jährige, Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mitarbeitende in Pflegeheimen, sowie medizinisches Personal mit besonderem Bezug zu Covid-19-Patienten geimpft werden.
 
Rathaus unterstützt
Wenn Sie mit der Anmeldung eines Impftermins Schwierigkeiten haben, wenden Sie sich bitte unbedingt zunächst an Angehörige oder Bekannte, um Sie beim Anmeldeverfahren zu unterstützen.
Alle, die niemanden in ihrem Umfeld haben, der sie bei der Buchung eines Impftermins unterstützt, können sich an die Gemeindeverwaltung, Tel. 07834 8383-15, wenden. Mitarbeiter sind den Seniorinnen und Senioren bei der Terminbuchung behilflich.
Wichtig: Auch die Gemeinde greift nur auf das allgemeine Internetportal zu und unterliegt den dortigen Vorgaben in Bezug auf den Ort und den Termin.
 
Taxi-Fahrten zum Impfzentrum Offenburg – Unterstützung von Funk-Taxi Heizmann und der Gemeinde Oberwolfach
Die Firma Heizmann Funk-Taxi bietet allen Bürgerinnen und Bürgern ab 80 Jahren Taxi-Fahrten von Oberwolfach zum Impfzentrum in Offenburg und zurück an. Der Festpreis für die Hin- und Rückfahrt beträgt 100,00 Euro. Davon übernehmen die Firma Funk-Taxi Heizmann und die Gemeinde Oberwolfach jeweils einen Anteil von 25,00 Euro. Der Eigenanteil für die Fahrgäste beträgt 50,00 Euro.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die Firma Funk-Taxi Heizmann, Tel. 07834 513 + 333

Änderungen der Corona-Verordnung zum 11. Januar 2021

Mit Beschluss vom 8. Januar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten größtenteils am 11. Januar 2021 in Kraft.

Unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den vorübergehend schärferen Maßnahmen zusammengefasst.

Dritte-VO_der_LReg_zur_Änderung-der-CoronaVO (120 KB)
210108_CoronaVO-konsolidierte Reinschrift (363 KB)

Zweite Änderungsverordnung der Landesregierung zur Änderung der 5. CoronaVO notverkündet

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am Mittwoch, den 16. Dezember 2020 in Kraft.

Unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/ finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den vorübergehend schärferen Maßnahmen zusammengefasst.

Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (159 KB)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig ab 16. Dezember 2020 (359 KB)

Änderungen der Corona-Verordnung des Landes zum 1. Dezember 2020

Mit der Verschärfung der Maßnahmen und der entsprechenden Anpassung der Corona-Verordnung des Landes reagiert die Landesregierung auf die aktuelle, besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens in Baden-Württemberg. Die weiter hohen Infektionszahlen, die schon jetzt hohe Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten im Land und der Umstand, dass eine umfassende Nachverfolgung von Infektionsketten nicht mehr gewährleistet werden kann, machen zusätzliche Maßnahmen zur flächendeckenden Reduzierung des Infektionsgeschehens und zur Abwehr einer akuten Gefahrenlage erforderlich.

Die seit 2. November 2020 geltenden Maßnahmen haben das Ziel, die besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens im Bund sowie in Baden-Württemberg umzukehren, nicht erreicht. Daher haben am 25. November 2020 die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer mit der Bundeskanzlerin die Verlängerung dieser Maßnahmen sowie weitergehende Schutzmaßnahmen vereinbart.

Unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/ finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den vorübergehend schärferen Maßnahmen zusammengefasst.

Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (256 KB)

Änderungen der Corona-Verordnung ab 2. November 2020

Mit der Verschärfung der Maßnahmen und der entsprechenden Anpassung der Corona-Verordnung des Landes reagiert die Landesregierung auf die aktuelle, besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens in Baden-Württemberg. Der exponentielle Anstieg der Neuinfektionen, die schon jetzt hohe Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten im Land und der Umstand, dass eine umfassende Nachverfolgung von Infektionsketten nicht mehr gewährleistet werden kann, machen zusätzliche Maßnahmen zur flächendeckenden Reduzierung des Infektionsgeschehens und zur Abwehr einer akuten Gefahrenlage erforderlich. Die Regelungen treten zum 2. November 2020 in Kraft und gelten befristet bis 30. November 2020.

Unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/ finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den vorübergehend schärferen Maßnahmen zusammengefasst.

Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (337 KB)

Ortenaukreis verfügt Sperrstunde ab 23 Uhr

Pressemitteilung 583/2020
 
Ortenaukreis verfügt Sperrstunde ab 23 Uhr
Grundlage: Weisung durch klarstellenden Erlass des Ministeriums für Soziales und Integration vom 23. Oktober
 
Offenburg, 23. Oktober 2020 – Das Landesgesundheitsamt hat in seinem Fallzahlenbericht am gestrigen Donnerstagabend gemeldet, dass der Ortenaukreis erstmals den Grenzwert von 50 Corona-Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner (Inzidenz) innerhalb der letzten sieben Tage überschritten hat. Mit 240 gemeldeten Neuinfektionen liegt die 7-Tages-Inzidenz im Ortenaukreis nun bei „55,7“.
 
Wird die 50er-Grenze überschritten, ist das Landratsamt anstatt der Städte und Gemeinden direkt für einschränkende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig. So sieht es die Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vor. Die entsprechende feststellende Bestätigung hat der Ortenaukreis am 23. Oktober um 13.16 Uhr durch das Landesgesundheitsamt erhalten.
 
Der Ortenaukreis hat bisher keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, zusätzlich schärfere Regelungen gegenüber der neuen Corona-Verordnung des Landes anzuordnen. Wie der baden-württembergische Landkreistag, hatte der Ortenaukreis rechtliche Bedenken an den erweiterten Sperrstunden in Corona-Hotspots angemeldet, weil in der Vorgabe einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit gesehen wurde und Zweifel bestünden, ob diese Maßnahme rechtlich Bestand haben werde. Daher wurde das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg um einen klärenden Erlass gebeten, der heute Mittag den Landkreisen zugestellt wurde. Demnach haben die Landkreise mittels einer Allgemeinverfügung die Einführung einer Sperrstunde um 23 Uhr für Gastronomiebetriebe einschließlich eines generellen Außenabgabeverbotes von Alkohol im gesamten Kreisgebiet zu verfügen. Diese Weisung ist verbindlich und lässt keine Ermessensausübung durch die Landkreise zu.
 
Ferner werden die Landkreise angewiesen, die Besuchszahlen bei Messen so zu begrenzen, dass eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucher bezogen auf die zugängliche Ausstellungsfläche nicht unterschritten wird.
 
Die Allgemeinverfügung tritt am 24. Oktober unmittelbar in Kraft. Die Städte und Gemeinden wurden vorab informiert. Die Allgemeinverfügung wurde auch über die Webseite des Ortenaukreises veröffentlicht und ist unter www.ortenaukreis.de/Themen/Landkreis-Verwaltung/Öffentliche-Bekanntmachungen/Bekanntmachungen abrufbar. Die Allgemeinverfügung wird durch den Kreis aufgehoben sobald die epidemiologischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
 
Nachfolgend die Allgemeinverfügung des Landratsamts im Wortlaut:
 
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ortenaukreis über infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2
 
Das Landratsamt des Ortenaukreises (im Folgenden: Landratsamt) erlässt auf Weisung des Ministeriums für Soziales und Integration vom 23.10.2020, Az. 51-1443.1 SARS-COV-2/6 die folgende Allgemeinverfügung für das gesamte Gebiet des Ortenaukreises:
 
1. Der Betrieb von Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes wird in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetags untersagt. Für Betriebe mit gesondert festgelegter, längerer Sperrzeit bleibt die jeweilige Einzelfallregelung nach § 12 der Gaststättenverordnung unberührt. 
 
2. In Gaststätten und in gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne von § 25 des Gaststättengesetzes dürfen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke zum alsbaldigen Verzehr über die Straße abgegeben werden.
 
3. Bei Messen im Sinne der Corona-Verordnung Messen (CoronaVO Messen) ist durch den Veranstalter in Abweichung von § 2 Absatz 2 Sätze 1 und 2 CoronaVO Messen die Anzahl der tatsächlich gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besucher so zu begrenzen, dass eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher bezogen auf die für die Besucherinnen und Besucher zugängliche Ausstellungsfläche nicht unterschritten wird.
 
4. Ausnahmen von den Regelungen der Ziffern 1, 2 und 3 kann das Landratsamt aus wichtigem Grund im Einzelfall erteilen.
 
5. Für die Nichtbefolgung der der Ziffern 1, 2 und 3 dieser Verfügung wird die Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht.
 
6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab Bekanntgabe. Sie wird durch das Landratsamt aufgehoben, sobald die 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern/innen im Ortenaukreis für mindestens 7 aufeinander folgende Tage unterschritten wird.
 
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 Landesverwaltungs-verfahrensgesetz (LVwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. Die Allgemeinverfügung mit der ausführlichen Begründung kann im Landratsamt Ortenaukreis, Zimmer 008, Okenstraße 29, 77652 Offenburg während der üblichen Öffnungszeiten sowie unter www.ortenaukreis.de/Themen/Landkreis-Verwaltung/Öffentliche-Bekanntmachungen/Bekanntmachungen eingesehen werden.
 
Rechtsgrundlagen:
 
•       §§ 28 Abs. 1 S. 2, 16 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
•       § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV)
•       §§ 49 ff. des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG)
•       § 20 der Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO BW)
•       § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG)
 
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, 77652 Offenburg erhoben werden.
 
Hinweise:
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben gemäß § 28 Abs. 3 und § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.
 
Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 und § 28 IfSG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
 
Begründung:
 
Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) trifft die zuständige Behörde nach Ermessen die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Gemäß § 20 Absatz 1 der CoronaVO BW kann die zuständige Behörde weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen erlassen. 
Das Landratsamt ist gemäß § 1 Absatz 6a Satz 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zuständig, da die 7-Tages-Inzidenz von 50 Fällen pro 100.000 Einwohnern im Ortenaukreis überschritten wurde.
 
Durch Erlass des Ministeriums für Soziales und Integration vom 23.10.2020, Az. 51-1443.1 SARS-COV-2/6, wurde das Landratsamt angewiesen, die im Tenor genannten infektionsschützenden Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 zu verfügen.
 
Bei der durch das Corona Virus SARS-Cov-2 ausgelösten Lungenerkrankung COVID-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit gemäß § 2 Nr. 3 IfSG, da das Virus als Krankheitserreger gemäß § 2 Nr. 1 IfSG vorwiegend durch Tröpfcheninfektion von einem Menschen auf den anderen Menschen übertragen wird.Um das Gesundheitssystem mit unter Umständen drastischen Folgen für Menschen mit schwerem Krankheitsverlauf nicht zu überlasten und Menschen vor Gesundheits-schädigungen zu schützen, soll die Ausbreitung des Virus eingedämmt und die Ausbreitung des Infektionsgeschehens soweit wie möglich verlangsamt werden.
 
Im Gebiet des Ortenaukreises wurde mit einem Wert von 55,7 am 22.10.2020, 16 Uhr, die 7-Tages-Inzidenz von 50 Fällen pro 100.000 Einwohnern überschritten.
Die verfügten Beschränkungen sind laut Erlass des Ministeriums für Soziales und Integration vom 23.10.2020, Az. 51-1443.1 SARS-COV-2/6, auch verhältnismäßig.
Es wird zwar das Grundrecht aus Art. 14 GG am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Gewerbetreibenden und auch das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG privater Personen eingeschränkt.
Jedoch ist ausschlaggebend, dass die betroffenen Grundrechte in der Abwägung der gefährdeten Schutzgüter der öffentlichen Gesundheit bzw. der konkurrierenden Grundrechte Dritter auf körperliche Unversehrtheit und Leben zurückstehen müssen. Die Freiheit, auch zwischen 23 und 6 Uhr gastronomische Angebote zu nutzen und daraus generierte gewerbliche Einnahmen sowie die Veranstaltung von Messen sind zwar gewichtige Interessen, aber keinesfalls ein unbeschränkbares Recht der betroffenen Personen.
 
Die körperliche Unversehrtheit und Leben anderer Personen sind demgegenüber Rechtsgüter, deren Schutz größte Anstrengungen der staatlichen Behörden und auch damit verbundene Einschränkungen konkurrierender Grundrechte rechtfertigt.
Grundrechte Dritter auf körperliche Unversehrtheit (Gesundheit) und im Einzelfall auch auf Leben sind durch eine mögliche Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus erheblich und ggf. auch für längere Zeit gefährdet. Nach aktuellen Erkenntnissen und Auswertungen relevanter Studien seitens des Robert-Koch-Instituts (RKI) ist davon auszugehen, dass ca. 20 % der diagnostizierten Personen schwere bis lebensbedrohliche Beeinträchtigungen der Gesundheit erleiden. Etwa 81 % der diagnostizierten Personen zeigen einen milden, etwa 14% einen schwereren und etwa 5 % einen kritischen Krankheitsverlauf. COVID-19 kann sich in vielfältiger Weise und nicht nur in der Lunge, sondern auch in anderen Organ-systemen manifestieren.
 
Aufgrund der Neuartigkeit des Krankheitsbildes lassen sich keine zuverlässigen Aussagen zu Langzeitauswirkungen und (irreversiblen) Folgeschäden durch die Erkrankung bzw. ihre Behandlung (z. B. in Folge einer Langzeitbeatmung) treffen. Allerdings deuten Studiendaten darauf hin, dass an COVID-19 Erkrankte auch Wochen bzw. Monate nach der akuten Erkrankung noch Symptome aufweisen können.
Zudem werden der Gaststättenbetrieb, der betroffene Alkohol-Straßenverkauf sowie der Messebetrieb nicht vollständig untersagt, sondern vielmehr nur in Maßen beschränkt.
Die Maßnahmen gelten bis auf Weiteres. Während der Laufzeit der Verfügung wird in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt fortlaufend geprüft, ob die vom Land definierte 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern/innen weiterhin überschritten ist. Wird der Wert der 7-Tages-Inzidenz mindestens 7 Tage lang unterschritten, so wird die Verfügung durch das Landratsamt aufgehoben.
Die Androhung unmittelbaren Zwangs nach Ziffer 5 dieser Verfügung ist zur Durchsetzung der Ziele der Verfügung geboten und notwendig. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein Zwangsgeld nicht gleich geeignet, da eine unmittelbare Durchsetzung der Verfügung mit unmittelbaren Zwang zur Erreichung der infektionsschützenden Ziele erforderlich ist. Ein Zwangsgeld ist hier nicht ausreichend effektiv genug.
 
Diese Allgemeinverfügung wird am 23.10.2020 durch öffentliche Bekanntgabe bekanntgemacht. Sie tritt am 24.10.2020 in Kraft (§ 41 Abs. 4 S. 4 LVwVfG).
 
Offenburg, den 23.10.2020
Landratsamt Ortenaukreis
 
Dr. Nikolas Stoermer
Erster Landesbeamter

Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnungen

Ab dem 19. Oktober gilt in Baden-Württemberg die 3. Pandemiestufe. Daher wurde die Corona-Verordnung des Landes an das neue stark steigende Infektionsgeschehen angepasst.

Folgende Änderungen gelten ab Montag, 19. Oktober 2020:

Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen wie Fußgängerzonen und Marktplätzen und öffentlichen Einrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien, soweit die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. (§ 3 Absatz 1 Nr. 11 und 12 sowie Absatz 2 Nr. 9 und 10).
Ansammlungen werden auf 10 Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3).
Das private Zusammentreffen von Personen wird auf maximal zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2).
Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2).

Zur Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (327 KB)

(Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen)

Ortenaukreis empfiehlt Obergrenze für private Feiern

Im Ortenaukreis wurde die sog. Vorwarnstufe, also die 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern in den vergangenen 7 Tagen überschritten.
Aus diesem Grund empfiehlt das Gesundheitsamt des Landratsamtes Ortenaukreis den Städten und Gemeinden des Ortenaukreises, ab sofort und bis auf Weiteres durch Allgemeinverfügungen die Teilnehmerzahl bei privaten Feiern wie folgt zu beschränken:
Für private Feiern wie beispielsweise Hochzeiten und Geburtstagsfeiern, in öffentlichen Räumlichkeiten (u.a. in Restaurants oder dafür gewerbsmäßig vermieteten Räumen) gilt eine Höchstteilnehmerzahl von maximal 50 Personen, in privaten Räumen von maximal 25 Personen.
Das Gesundheitsamt des Landratsamtes Ortenaukreis wird die Aufhebung dieser Allgemeinverfügungen ausdrücklich empfehlen, sobald die epidemiologischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ortenaukreises unter http://www.ortenaukreis.de/corona.

 
Bürgermeisteramt Oberwolfach

Corona-Infektionsgeschehen: Gemeinsame Presseerklärung der Städte Hausach, Wolfach sowie der Gemeinde Oberwolfach über die Beendigung des weitergehenden Maßnahmenpakets zur Eindämmung des Infektionsgeschehens

Die einzeln weitergehenden Maßnahmen haben erfreulicherweise Wirkung gezeigt. Die Infektionszahlen in Hausach, Wolfach und Oberwolfach sind derzeit stagniert.
Nach Rücksprache der drei Kommunen mit dem Gesundheitsamt können ab Dienstag, den 06. Oktober 2020 die weitergehenden Maßnahmen beendet werden.
Ab dem 06.10.2020 sind daher auch die kommunalen Liegenschaften unter Einhaltung der allgemeinen Corona-Bestimmungen wieder für den Trainings- und Spielbetrieb der Vereine freigegeben.
Die Bürgermeister Wolfgang Hermann, Thomas Geppert und Matthias Bauernfeind danken der Bevölkerung für das entgegengebrachte Verständnis und die sehr gute Disziplin bei der Einhaltung der Maßnahmen.
Um ein erneutes Ansteigen der Infektionszahlen zu vermeiden, bitten die Bürgermeister weiterhin auf die konsequente Einhaltung der Corona-Regeln, allen voran der sogenannten AHA-Regeln zu achten.

Corona-Infektionsgeschehen: Gemeinsame Pressemitteilung der Städte Hausach, Wolfach sowie der Gemeinde Oberwolfach

Die Städte Hausach, Wolfach sowie die Gemeinde Oberwolfach informieren über Corona-Infektionen in ihren Kommunen. Das Gesundheitsamt des Ortenaukreises bestätigt aktuell 23 Corona-Infektionen, die ausgehend von Wolfach mit Kontakten zu Oberwolfach und Hausach ermittelt werden konnten. „Der eigentliche Ursprung der Infektionskette konnte aber noch nicht zweifelsfrei identifiziert werden“, erklärt Gesundheitsamtsleiterin Evelyn Bressau. „Wir gehen daher davon aus, dass über die bereits bekannten Fälle hinaus weitere, möglicherweise symptomlose Erkrankungen, in diesen Gemeinden auftraten oder noch auftreten werden“, so Bressau. Zusammen mit den betroffenen Gemeinden hat das Gesundheitsamt mögliche Maßnahmen zur Unterbrechung der Infektionsketten empfohlen und diskutiert. Daraufhin haben sich Hausach, Wolfach und Oberwolfach entsprechend ihrer Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz zur Eindämmung des Infektionsgeschehens auf ein Maßnahmenpaket verständigt.

Dabei wurde der Fokus zunächst auf eine erneute Sensibilisierung der Einwohner und örtlichen Akteure auf die konsequente Einhaltung der geltenden Corona-Regeln, allen voran der sogenannten „AHA-Regel“ (Abstand halten – Hygiene beachten – Alltagsmaske tragen) gelegt. „In der jetzigen Situation ist es am hilfreichsten, wenn die Einwohner, Vereine sowie die weltlichen als auch kirchlichen Institutionen ihre Kontakte, Veranstaltungen, Versammlungen, Feiern usw. weitestgehend reduzieren“, erklären die Bürgermeister Wolfgang Hermann, Thomas Geppert und Matthias Bauernfeind.Hierbei sollte allerdings nicht nur der Maßstab der geltenden Corona-Verordnungen angesetzt werden. Vielmehr sollte für einen angemessenen Zeitraum alles nicht dringend bzw. zwingend Notwendige zurückgestellt werden„Wir appellieren eindringlich an Sie alle, dies zu beherzigen, um nach aller Möglichkeit ein weiteres Fortschreiten der Infektionen und damit auch weitergehende einschränkende Maßnahmen zu verhindern“, so die Rathausoberhäupter. Eine sogenannte „Allgemeinverfügung“, wie sie beispielsweise zuletzt die Stadt München erlassen hat, wäre ein solches weitergehendes Mittel. Momentan seien aber noch keine, über die Corona-Verordnungen hinausgehenden, rechtlichen Maßnahmen vorgesehen. So sei etwa keine generelle Maskenpflicht im Freien (z. B. auf dem Wochenmarkt) vorgesehen - es sei denn, der Abstand von 1,5 Metern kann nicht eingehalten werden. Es soll derzeit auch keine über die bestehenden Hygiene- und Betriebsregelungen hinausgehenden Einschränkungen für die örtlichen Schulen und Kindertageseinrichtungen geben. Dessen ungeachtet sei es jedoch erforderlich, für begrenzte Zeit einzelne weitergehende Maßnahmen wie folgt zu treffen:Der Trainings- und Spielbetrieb von Sportvereinen sowie der Probenbetrieb und Konzerte von Musik- und Gesangsvereinen, Kapellen, Musikschulen u. ä., auch für den Einzelunterricht, muss aufgrund des besonderen Infektionsrisikos eingestellt werden; hierzu werden die kommunalen Liegenschaften (Sportplätze, Sporthallen, Festhallen, Schul- und sonstige Gebäuden) für jegliche außerschulischen Aktivitäten gesperrt.

- Trauungen und Beerdigungen dürfen nur noch im engsten Familienkreis stattfinden.

- In Gastronomie und Einzelhandel erfolgt durch die Kommunen nochmals eine Kontrolle und gegebenenfalls Nachjustierung der Hygienekonzepte.

- Die Kirchen werden gebeten, auf das Singen in den Gottesdiensten zu verzichten und die Hygienekonzepte strikt einzuhalten.

- Die Sprechzeiten in den Rathäusern werden von den Kommunen individuell geregelt, die Einwohner sollten sich dahingehend über die jeweiligen Internetseiten informieren.

- an die Gastronomie wird der Appell gerichtet, die ab dem 1. Oktober 2020 nach der neuen Corona-Verordnung verschärfte Maskenpflicht für Besucher von Gaststätten, Restaurants, Bars etc., sofern sie sich nicht an ihrem Platz befinden, schon ab sofort umzusetzen.

Diese Maßnahmen gelten zunächst bis zum 6. Oktober 2020. Davor erfolgt eine weitere Abstimmung zwischen Gesundheitsamt und den Kommunen unter Berücksichtigung der dann bestehenden Infektionslage.

„Uns sind die damit einhergehenden Beeinträchtigungen sehr wohl bewusst. Leider zwingen uns aber die aktuellen Entwicklungen dazu, diese aufzuerlegen. Wir hoffen auf Verständnis unserer Bürgerinnen und Bürger und sind zuversichtlich, dass es uns mit ihrer Unterstützung gelingen wird, die prekäre Situation gut zu überstehen“, erklären Hermann, Geppert und Matthias Bauernfeind.
 

Gemeindeverwaltung Oberwolfach setzt aktuell die regulären Öffnungszeiten der Verwaltung aus. Termine sind bei uns noch ganz normal möglich aber (nur) noch nach vorheriger telefonischer Vereinbarung.

Aufgrund der aktuellen Situation haben wir in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt beschlossen, dass Kundenbesuche in der Gemeindeverwaltung und insbesondere dem Bürgerbüro ab sofort nur nach vorheriger individueller Terminvereinbarung möglich sein werden. Somit kann dann auch sichergestellt werden, dass der erforderliche Sachbearbeiter auch anwesend ist.
Die Bevölkerung wird um Verständnis für diese Maßnahme gebeten.

Corona-Verordnung des Landes in der ab 30. September gültigen Fassung

Als Verkündung gilt allein die Veröffentlichung im Gesetzblatt Baden-Württemberg, die voraussichtlich am 29. September 2020 erfolgt. Die Vorabveröffentlichung der Verordnung dient lediglich der Information der Bürgerinnen und Bürger sowie der betroffenen Institutionen und ist keine Verkündung im juristischen Sinne.

Die aktuelle CoronaVO tritt am 30. September 2020 außer Kraft. Aufgrund der derzeitigen Infektionslage beschloss das Kabinett in seiner Sitzung die Verlängerung der Corona-Verordnung bis zum 30. November 2020 sowie folgende Änderungen:
 
Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung wird insgesamt verschärft:
In Gaststätten, Restaurants, Bars etc. besteht nun auch für Besucher eine Maskenpflicht, sofern sie sich nicht an ihrem Platz befinden (§ 3 Abs. 1 Nr. 7).
Die Maskenpflicht gilt auch in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8).
Beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugunterricht, einschließlich der jeweiligen praktischen Prüfung ( § 3 Abs. 1 Nr. 9) ist nun ebenfalls eine Maske zu tragen.
Ausnahmen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung benötigen nun „in der Regel eine ärztliche Bescheinigung“. Diese Formulierung ist ein Regelbeispiel, eine andere Glaubhaftmachung ist jedoch möglich. Die Auflistung dieses Regelbeispiels soll bewirken, dass der von bestimmten Gruppierungen in der Vergangenheit vorgenommene Aufruf zum Boykott zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gerade nicht mit der Rechtslage vereinbar ist (§ 3 Abs. 2).

Verantwortliche von Einrichtungen und Geschäften müssen über die Maskenpflicht informieren (§ 4 Abs. 1 Nr. 8).

Die typischen Symptome einer COVID-19 Erkrankungen wurden an den neuesten Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts angepasst (§ 7 Abs. 1 Nr. 2).

Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht besteht nun ein Zutritts- und Teilnahmeverbot (§ 7 Abs. 1 Nr. 3).Die Untersagung von Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden bleibt über den 30. September 2020 hinaus bestehen (§ 10 Abs. 3).

Die §§ 4 bis 8 gelten künftig auch für Boots- und Flugschulen (§ 14 Nr. 5).

Die Verordnung tritt am 30. September in Kraft.
 
Die Verordnung wird voraussichtlich am 29. September 2020 im Gesetzblatt Baden-Württemberg veröffentlicht. Die Vorabveröffentlichung der Verordnung unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ dient lediglich der Information und ist keine Verkündung im juristischen Sinne.
 

Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnungen

Änderung der Corona-Verordnung Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung

Corona-Verordnung in der ab 6. August 2020 gültigen Fassung

Mit Beschluss vom 28. Juli 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) vom 1. Juli 2020 erstmals geändert. Die Änderungen treten am 6. August 2020 in Kraft.

Die wesentlichen Änderungen zum 6. August

Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung wird verlängert. Die Regelung zur Maskenpflicht an Schulen wird ergänzt. Gleichzeitig erfolgen an einzelnen Stellen Korrekturen, die vor allem der Klarstellung und Beseitigung bestehender Regelungslücken dienen. Hier die wesentlichen Änderungen:

Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der Verordnung wird bis zum 30. September 2020 verlängert (§ 21 Absatz 3 Satz 2). Damit erhalten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen rechtzeitig die notwendige Planungs- und Regelungssicherheit, da die meisten Regelungen der Corona-Verordnung zum 31. August 2020 – und damit während der Sommerferien – außer Kraft getreten wären.
 
Mund-Nasen-Bedeckung
Ab dem 14. September 2020 muss an weiterführenden Schulen, beruflichen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren außerhalb der Unterrichtsräume eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. (§ 3 Absatz 1 Nr. 6 und § 3 Absatz 2 Nr. 7).
Auf allen Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, muss künftig eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden (§ 3 Absatz 1 Nr. 4).

Datenverarbeitung
Die Alternativmöglichkeit zur Angabe einer E-Mail-Adresse bei der Datenerhebung wird gestrichen (§ 6 Absatz 1). E-Mail-Adressen genügen künftig nicht mehr zur Nachverfolgung, da die Datenverarbeitung mittels E-Mail – insbesondere etwa die Kontaktaufnahme durch Gesundheitsbehörden – häufig nicht den Anforderungen der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung genügt.
Bei Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten entfällt die Pflicht zur Datenerhebung (§ 14 Satz 1 Nr. 8).
In Betriebskantinen muss nur bei externen Gästen eine Datenverarbeitung erfolgen (§ 14 Satz 1 Nr. 10).



Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig ab 6. August 2020 (PDF)

Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 28. Juli 2020 (PDF)


(Quelle:https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg)

Neue CoronaVO vom 23.06.2020, gültig ab dem 01.07.2020

Die Corona-Verordnung wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage zumeist für Lockerungen von Maßnahmen mehrfach geändert. Jetzt wurde die komplette Verordnung neu gefasst und ist damit übersichtlicher und leichter verständlich.

Die wichtigsten Änderungen der neuen Verordnung im Überblick

Ab dem 1. Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen. Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen. Die Regelungen dazu finden Sie jetzt in Paragraf 9.

Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept wie in Paragraf 5 gefordert mehr nötig. Dies gilt etwa für Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern.

Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.

Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.

Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.

Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt.

Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes bleiben ebenfalls untersagt.

Abstandsregelungen und Maskenpflicht bleiben bestehen.

Folgende Verordnungen sollen ab dem 1. Juli entfallen. Hier gelten dann die in der neuen Corona-Verordnung festgelegten Regelungen.
- Vergnügungsstätten
- Kosmetik und medizinische Fußpflege
- Beherbergungsbetriebe
- Freizeitparks
- Gaststätten
- Bordgastronomie
- Veranstaltungen
- Private Veranstaltungen
- Indoor-Freizeitaktivitäten
- Maskenpflicht in Praxen


Corona-Verordnung in ihrer ab 1. Juli gültigen Fassung (293 KB)

(Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/landesregierung-fasst-corona-verordnung-komplett-neu/)

Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung | Stand 9. Juni 2020

Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die Änderungen treten am Mittwoch, den 10. Juni 2020, bzw. am Montag, den 15. Juni 2020, in Kraft.

Die wesentlichen Änderungen vom 9. Juni

Bereits seit dem 9. Juni sind Feiern mit maximal 99 Teilnehmenden wieder möglich. Die Corona-Verordnung für private Veranstaltungen regelt, unter welchen Bedingungen.

Die Corona-Verordnug des Landes wird mit Ausnahme des § 4a (Einrichtungen nach § 111a SGB V) bis einschließlich 30. Juni verlängert. § 4a tritt mit Ablauf des 14. Juni außer Kraft.

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in einer Gruppe mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder bis zu zehn Personen gestattet. Bisher durfte man sich im öffentlichen Raum nur mit den Personen eines weiteren Haushalts treffen.

Bei Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen außerhalb des öffentlichen Raums dürfen sich jetzt bis zu 20 statt bisher nur zehn Personen aus mehreren Haushalten treffen oder ohne zahlenmäßige Beschränkung, wenn alle Personen miteinander verwandt sind.

Das Sozialministerium kann nun auch Verordnungen für Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmenden erlassen.

Die Verordnungsermächtigung für Hygienevorgaben für Bäder wird auf Saunen erweitert.

Ab 15. Juni wird der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr wieder erlaubt, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung zugelassen ist.


Download
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig ab 10. Juni 2020 (161 KB)
Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 9. Juni 2020 (79 KB)

(Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg)

Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen desCorona-Virus (SARS-CoV-2) bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit – CoronaVO Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowieJugendsozialarbeit) | Stand 29.05.2020

Die Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit – CoronaVO Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit) (Stand 29.05.2020) können Sie hier (125 KB) downloaden.

Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auf Veranstaltungen (Corona-Verordnung Veranstaltungen – CoronaVO Veranstaltungen) | Stand 29.05.2020

Die Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auf Veranstaltungen (Corona-Verordnung Veranstaltungen – CoronaVO Veranstaltungen) (Stand 29.05.2020) können Sie hier (30 KB) downloaden.

Verordnung des Sozialministeriums über die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Praxen (Corona-Verordnung Maskenpflicht in Praxen – CoronaVOMaskenpflicht in Praxen) | Stand 29.05.2020

Die Verordnung des Sozialministeriums über die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Praxen (Corona-Verordnung Maskenpflicht in Praxen – CoronaVO Maskenpflicht in Praxen) können Sie hier (100 KB) downloaden.

Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung | Stand 29.05.2020

Die Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (Stand 29.05.2020) können Sie hier (86 KB) downloaden.

2. ÄnderungsVO zur CoronaVO vom 09.05.2020 | Stand 26.05.2020

Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Mittwoch, den 27. Mai 2020, bzw. Dienstag, den 2. Juni 2020.

Die wesentlichen Änderungen vom 26. Mai

Treffen im privaten Raum
Künftig dürfen im privaten Raum bis zu zehn statt wie bisher nur fünf Personen aus mehreren Haushalten zusammenkommen. Die Beschränkung auf zehn Personen gilt weiterhin nicht für Verwandte (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister und deren Nachkommen) sowie die Angehörigen des gleichen Haushalts und deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Partnerinnen und Partner.

Veranstaltungen

·Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden werden bis zum Ablauf des 31. August 2020 untersagt.

·Ab dem 1. Juni können private Veranstaltungen in öffentlich mietbaren Einrichtungen – also beispielsweise Restaurants oder Veranstaltungsstätten – im Innenraum mit bis zu zehn Teilnehmenden sowie im Außenbereich mit bis zu 20 Teilnehmenden wieder stattfinden, etwa Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Taufen.

·Nicht private Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen dürfen ab dem 1. Juni mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden. Dafür müssen die Veranstalter ein Hygienekonzept erarbeiten, das auf Verlangen vorgelegt werden muss. Zu dieser Veranstaltungsart gehören etwa Konzerte, Theater, kleinere Festivals mit Sitzplätzen, Vortragsveranstaltungen, Kino, Veranstaltungen von Vereinen, Parteien, Unternehmen wie Betriebsversammlungen oder Aktionärsversammlungen oder Behörden, Examens- und Abschlussveranstaltungen. Das heißt, zum 1. Juni können Kultureinrichtungen und Kinos mit festen Sitzplätzen für bis zu 100 Teilnehmende wieder öffnen. Hierzu wird zeitnah noch eine gesonderte Verordnung erlassen, die Fragen zu Hygienevorschriften und Abstandsregeln beinhaltet.

Weitere Öffnungen ab dem 2. Juni

·Ab dem 2. Juni dürfen Kneipen und Bars wieder unter Hygienevorgaben öffnen.

·Zudem sollen öffentliche Bolzplätze wieder benutzt werden können.

·Ab dem 2. Juni können Sportanlagen und Sportstätten wieder öffnen, auch innerhalb geschlossener Räume, wie etwa bei Fitnessstudios und Tanzschulen sowie ähnlichen Einrichtungen, sofern durch Rechtsverordnung zugelassen. Es gelten auch hier besondere Auflagen, die zu beachten sind.

·Um Schwimmkurse durchzuführen, dürfen Schwimm- und Hallenbäder ab dem 2. Juni wieder öffnen. Dazu gehören auch Kurse zum therapeutischen Schwimmen. Ein Freizeit-Breitensport-Badebetrieb ist zunächst weiter nicht möglich.

·Jugendhäuser dürfen ihren Betrieb wieder aufnehmen und öffnen voraussichtlich ab 2. Juni.

·Die bereits beschlossenen Öffnungen zum Pfingstwochenende für etwa Hotels, Freizeitparks und Freizeiteinrichtungen ab 29. Mai gelten weiter.


Download
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig ab 27. Mai 2020 (PDF) (239 KB)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig ab 02 Juni 2020 (PDF) (142 KB)
Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 26. Mai 2020 (PDF) (110 KB)
Kita- und Schulverpflegung in Zeiten von Corona (PDF) (524 KB)

(Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/)

1. ÄnderungsVO zur CoronaVO vom 09.05.2020 | Stand 16.05.2020

Mit Beschluss vom 16. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 18. Mai 2020.

Die wesentlichen Änderungen zum 18. Mai

Kitas und Kindertagespflege
Start der Einleitung eines Übergangs von der erweiterten Notbetreuung in einen eingeschränkten Regelbetrieb für Kindertagesstätten und Kindertagespflege. Zunächst sollen nur maximal 50 Prozent der Kinder zur gleichen Zeit in der Kita sein. Die Ausgestaltung erfolgt durch die Träger vor Ort.

Speisegaststätten, Freizeiteinrichtungen und Dauercamper
Ab dem 18. Mai dürfen Speisewirtschaften wieder unter Auflagen öffnen. Der Besuch einer Speisewirtschaft ist nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und den Angehörigen eines weiteren Haushalts möglich.

In räumlich abgetrennten geschlossenen Gesellschaften sind in Gaststätten auch Zusammenkünfte mit der erweiterten Familie möglich. Fragen und Antworten zur Öffnung der Speisegaststätten.

Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich wie Ausflugsziele, für die Eintrittsgeld zu entrichten ist dürfen unter Auflagen öffnen. Dazu zählen. Das gilt nicht für Freizeitparks.

Campingplätze dürfen wieder öffnen für Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften. Auch die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen wird wieder zugelassen. Das gilt jeweils nur, soweit eine Selbstversorgung möglich ist. Die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.

Lockerungen beim Besuch in Heimen
Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, Einrichtungen der Kurzzeitpflege, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen wieder zu Besuchszwecken betreten werden. Dabei gelten zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner folgende Schutzmaßnahmen:

Pro Bewohnerin und Bewohner ist pro Tag grundsätzlich ein Besuch erlaubt. Der Besuch wird dabei auf zwei Personen beschränkt. Ausnahmen von den vorgenannten Einschränkungen sind insbesondere für nahestehende Personen im Rahmen der Sterbebegleitung vorgesehen. Die Einrichtungen können u.a. in Abhängigkeit ihrer personellen Kapazitäten und der örtlichen Gegebenheiten die Zeiten festlegen, während denen Besuche in der Einrichtung möglich sind. Ferner kann die Einrichtung die Zeitdauer der Besuche pro Bewohner festlegen. Wenn einem Besuchswunsch nicht entsprochen werden kann, muss die Einrichtungsleitung zeitnah Alternativvorschläge vorlegen. Die Regelung bewegt sich zwangsläufig im Spannungsfeld zwischen dem Ziel, allen Besuchswünschen nach Möglichkeit zu entsprechen und den Grenzen der Leistungsfähigkeit der Einrichtungen.

Besuche sind nur im Bewohnerzimmer, Besucherzimmern oder anderen geeigneten Besucherbereichen zulässig. Besuche im Bewohnerzimmer können von der Einrichtung ausgeschlossen werden, wenn Besucherzimmer oder andere geeignete Besucherbereiche vorhanden sind. Im Falle der Sterbebegleitung oder bei bettlägerigen Bewohnerinnen und Bewohnern mit behinderungsspezifischen Bedarfen sind Besuche auch im Bewohnerzimmer zu ermöglichen.

Besuchswünsche sollen bei der Einrichtung vorab angemeldet werden, um den Einrichtungen ein Besuchsmanagement zu ermöglichen. Unangekündigte Besuche sind ohne Einverständnis der Einrichtung nicht möglich.

Die Besucher müssen von der Einrichtung registriert werden. Das ist notwendig, um nötigenfalls eine Kontaktnachverfolgung durchführen zu können.

Einrichtungen können aus Gründen des Infektionsschutzes nur nach vorheriger Händedesinfektion betreten werden.

Besucherinnen und Besucher haben zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist.

Besucherinnen und Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen in der Einrichtung einhalten. Ausnahmen hiervon sind vorgesehen in Fällen wie zum Beispiel der Sterbebegleitung.

Die Einrichtungen haben in einem einrichtungsspezifischen Besuchskonzept festzulegen, das die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt wie sie Besuche und Zutritte nach den vorgenannten Vorgaben ermöglichen werden.

Sofern Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Kurzzeitpflege erbringen, gelten die vorgenannten Besuchsregelungen entsprechend.

Für Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gelten Ausnahmen, sofern dort mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einer erhöhten Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner ausgegangen werden muss. In diesen Fällen gelten – wie bisher – keine Einschränkungen bei den Besuchsmöglichkeiten. Die Einrichtungsleitung entscheidet darüber.

Ab dem 18. Mai werden auch wieder Besuche der Einrichtungen aus beruflichen Gründen wie zum Beispiel durch Friseure, Physiotherapeuten, Logopäden, Seelsorger unter anderem regelhaft erfolgen können, sofern geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden und die Einrichtungsleitung zustimmt.


Lockerungen beim Besuch in Krankenhäusern
Für Krankenhäuser sind die folgenden Regelungen geplant:

Die Zahl der Besucher in Krankenhäusern soll in der Regel auf einen Besucher pro Tag und Patient beschränkt sein. Damit sollen Menschenansammlungen in der Klinik vermieden werden, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Besucher, bei denen eine aktive Covid-19-Erkrankung nicht sicher ausgeschlossen ist oder die innerhalb der Inkubationszeit Kontakt zu einem an Covid-19-Erkrankten hatten, dürfen die Einrichtung nicht betreten, um eine Ansteckung weiterer Personen zu vermeiden.

Die in vielen Bereichen der Öffentlichkeit üblichen Schutzmaßnahmen wie Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, das Einhalten des Mindestabstands sowie die hygienische Händedesinfektion sind auch im Krankenhaus einzuhalten. Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung der Patientinnen und Patienten bei der Nahrungsaufnahme.

Das Krankenhaus muss für bestimmte hochgradig infektionsgefährdete Patientengruppen wie beispielsweise Patienten nach Knochenmarkstransplantation weitergehende Schutzmaßnahmen veranlassen. Diese können je nach medizinischer Einschätzung bis zu einem kompletten Besuchsverbot reichen.

Lockerungen bei der beruflichen Bildung
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat am 14. Mai 2020 eine Verordnung über die Wiederaufnahme des Betriebs der beruflichen Bildungseinrichtungen veröffentlicht. Auf Grundlage dieser Verordnung sind ab dem 18. Mai die Erbringung von Kursen der überbetrieblichen Ausbildung, Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung und die Durchführung von beruflichen Fortbildungen unter Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen wieder möglich.

Bislang waren auf Grundlage der Corona-Verordnung Kurse für Auszubildende im ersten Lehrjahr an Überbetrieblichen Ausbildungsstätten nicht möglich. Gleiches galt für Maßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites und Drittes Buch, wenn in diesem Jahr noch keine Prüfungen anstanden.

Die Regelung zu den Infektionsschutzmaßnahmen beinhaltet neben einem Verweis auf die für die Schulen in Baden-Württemberg geltenden Vorgaben auch Vorschriften zur Raumhygiene vor allem in Ausbildungswerkstätten und ähnlichen Räumlichkeiten sowie Anweisungen zum Infektionsschutz in Wohnheimen und Internaten.


Was wird geöffnet?
·Kurse der überbetrieblichen Berufsausbildung auch für das erste Lehrjahr (bislang nur ab 2. Lehrjahr) (§ 3 Corona-Verordnung Berufsbildung)

·Bildungsmaßnahmen im Rahmen der Förderung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch oder nach dem Dritten Kapitel Sozialgesetzbuch Drittes Buch, etwa Kurse für Arbeitssuchende zur Eignungsfeststellung unabhängig von Prüfungen oder Prüfungsterminen (§ 5 Corona-Verordnung Berufsbildung)

·berufliche Fortbildungen wie etwa Meister-Kurse (§ 6 Corona-Verordnung Berufsbildung)


Welche Vorgaben für den Infektionsschutz enthält die Verordnung?
·Die für Schulen geltenden Vorgaben, wie Abstand, Unterrichtsorganisation, Wegeführung, Reinigung etc. sowie die branchenspezifischen Verordnungen etwa für Friseure und andere körpernahe Dienstleistungen gelten entsprechend.

·Es ist ein Hygieneplan zu erstellen.

·Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist erforderlich, sobald der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann.

·Es hat eine regelmäßige Desinfektion von Flächen und benutzten Gegenständen stattzufinden.

·Bei der Unterbringung in Wohnheimen oder Internaten ist eine Einzelbelegung vorzusehen, eine Zweierbelegung ist bei Einhaltung bestimmter Vorgaben möglich.

·Die Vorgaben des Arbeitsschutzes sind einzuhalten. Für Beschäftigte aus Risikogruppen sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Wer ist von der Öffnung nicht betroffen?
·Eine Öffnung von privaten Bildungseinrichtungen wie etwa Anbieter von Näh- oder Kochkursen wird mit dieser Verordnung nicht bewirkt.


Wiederaufnahme der Personenschifffahrt
Die Fahrgastschifffahrt in Baden-Württemberg ist ab dem 18. Mai 2020 wieder ausdrücklich erlaubt. Wie in anderen Verkehrsträgern gilt die Maskenpflicht. In der Fahrgastschifffahrt ist aufgrund des vorhandenen relativ großen Raumes, der möglichen Durchlüftung und der weitgehenden Beförderung im Freien das Infektionsrisiko gering, weshalb neben der bestehenden Maskenpflicht auf eine zusätzliche Abstandspflicht verzichtet werden kann.


Ab dem 29. Mai
Öffnung von Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen unter Auflagen (diese werden hier zeitnah veröffentlicht).

Öffnung der Freizeitparks und Wiederaufnahme des Betriebs durch Anbieter von Freizeitaktivitäten auch innerhalb geschlossener Räume. Besondere Auflagen sind zu beachten (diese werden hier zeitnah veröffentlicht).


Ab dem 2. Juni
Öffnung von Sportanlagen und Sportstätten (auch innerhalb geschlossener Räume, wie etwa Fitnessstudios sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen, sofern durch Rechtsverordnung zugelassen. Es gelten auch hier besondere Auflagen, die zu beachten sind (die Auflagen werden hier zeitnah veröffentlicht).

Öffnung von Schwimm- und Hallenbädern, allerdings nur zum Zweck der Durchführung von Schwimmkursen. Ein Freizeit- Breitensport-Badebetrieb ist zunächst weiter nicht möglich.


Weiter bestehende Regelungen
Verlängerung noch bestehender Schließungen von unter anderem Theatern, Kneipen, Bars, Diskotheken, Jugendhäusern, Bolzplätzen, Messen und Omnibusreisen zu touristischen Zwecken.

Verlängerung der Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen Raum bis 5.Juni.



Download
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig ab 18. Mai 2020 (251 KB)
Erste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 16. Mai 2020 (PDF) (96 KB)

(Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/)

Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung | Stand 14.05.2020

Die Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (Stand 14.05.2020) können Sie hier (99 KB) downloaden.

Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung | Stand 13.05.2020

Die Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (Stand 13.05.2020) können Sie hier (76 KB) downloaden.

Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung | Stand 11.05.2020

Die Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (Stand 11.05.2020, 16 Uhr) können Sie hier (74 KB) downloaden.

Verordnungen des Sozialministeriums gegen die Ausbreitung des Coronavirus | Stand 11.05.2020

Corona-Verordnung Gaststätten:Die Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Gaststätten (Corona-Verordnung Gaststätten – CoronaVO Gaststätten) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 7 dieser Verordnung ab 18. Mai 2020: Corona-Verordnung Gaststätten (PDF) (89 KB)
Corona-Verordnung Kosmetik und medizinische Fußpflege:Die Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Tattoo-, Piercing-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel- und Friseurstudios sowie medizinischen und nicht medizinischen Fußpflegeeinrichtungen (Corona-Verordnung Kosmetik und medizinische Fußpflege – CoronaVO Kosmetik und medizinische Fußpflege) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 8 dieser Verordnung ab 11. Mai 2020: Corona-Verordnung Kosmetik und medizinische Fußpflege (PDF) (126 KB)
Corona-Verordnung Vergnügungsstätten:
Die Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Vergnügungsstätten (Corona-Verordnung Vergnügungsstätten – CoronaVO Vergnügungsstätten) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 7 dieser Verordnung ab 11. Mai 2020: Corona-Verordnung Vergnügungsstätten (PDF) (118 KB)
(Quelle: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/verordnungen)

8. ÄnderungsVO zur CoronaVO | Stand 09.05.2020

Mit Beschluss vom 9. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 11. Mai 2020.

Die wesentlichen Änderungen zum 11. Mai

Der Überblick für den 11. Mai
· Im öffentlichen Raum dürfen Sie auch mit den Personen eines weiteren Hausstands unterwegs sein. So können Sie sich mit einer weiteren Familie oder den Bewohnerinnen und Bewohnern eines weiteren Haushalts im öffentlichen Raum treffen. 

·In privaten Räumen sind nun nicht mehr nur direkte Verwandte (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel), sondern zusätzlich auch Geschwister (Seitenlinie) und deren Nachkommen (also Kinder und Enkel) von der Fünf-Personen-Grenze bei Ansammlungen im nichtöffentlichen Raum ausgenommen.

·Musikschulen und Jugendkunstschulen können einen eingeschränkten Betrieb aufnehmen.

·Fahrschulen können wieder den Betrieb aufnehmen, ebenso Flugschulen.

·Sonnenstudios dürfen wieder öffnen. (Hygienevorschriften werden zeitnah veröffentlicht)

·Weitere körpernahe Dienstleistungen mit vergleichbaren Hygienestandards wie Friseure dürfen öffnen. (Hygienevorschriften werden zeitnah veröffentlicht).
Dazu zählen:
·Massagestudios
·Kosmetikstudios
·Nagelstudios
·Tattoo-Studios
·Piercingstudios

Ab 11. Mai sind in Friseursalons gesichtsnahe Dienstleistungen wie wie Bartpflege, Wimpern färben und Augenbrauen zupfen wieder gestattet. Auch Kosmetikstudios dürfen diese Arbeiten durchführen.
Vergnügungsstätten wie Spielbanken, Spielhallen sowie Wettvermittlungsstellen dürfen unter Hygieneauflagen wieder öffnen. Sie dürfen aber keine gastronomischen Angebote anbieten.

·Freiluft-Sportanlagen für Sportaktivitäten ohne Körperkontakt dürfen unter Auflagen wieder öffnen.

·Freiluft-Sport mit Tieren kann unter Auflagen wieder stattfinden, etwa Reitanlagen und Hundeschulen.

· Sportboothäfen dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wieder den Betrieb aufnehmen.

·Luftsport ist wieder möglich. Dazu zählt auch der Modellflug.

·Die Alltagsmasken sind nicht nur in Läden und im Nahverkehr, sondern auch im Personenfernverkehr (Züge der DB AG) zu tragen sowie in Flughafengebäuden.


Weitere Öffnungen zum 18. Mai
Zum 18. Mai 2020 wird es weitere Öffnungen im Bereich Gastronomie und Tourismus geben:

·Speisegaststätten dürfen ab 18. Mai 2020 unter Auflagen wieder öffnen. Bis dahin ist weiterhin nur der Außer-Haus-Verkauf möglich.

·Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich, etwa Ausflugsziele, für die Eintrittsgeld zu entrichten ist, dürfen unter Auflagen öffnen. Das gilt nicht für Freizeitparks.

·Ab 18. Mail dürfen auch Campingplätze wieder öffnen für Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften. Auch die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen wird wieder zugelassen. Das gilt jeweils nur soweit eine Selbstversorgung möglich ist. Die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.

·Voraussichtlich zum 18. Mai wird es zudem eine Lockerung der Besuchsverbote in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen geben. Die konkreten Regelungen werden durch das Sozialministerium bekannt gegeben.


Geschlossen bzw. untersagt bleiben zunächst
·Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, Schauspielhäuser und Freilichttheater.

·Bildungseinrichtungen jeglicher Art soweit für einzelne nicht etwas anderes geregelt ist (wie etwa für Musikschulen und Jugendkunstschulen)

·Kinos.

·Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder.

·Saunen.

·Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen.

·Jugendhäuser.

·Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.

·Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen – der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen ist erlaub, ab 18. Mai dürfen Speisegaststätten unter Auflagen öffnen.

·Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen.

·Öffentliche Bolzplätze

·Bis 18. Mai Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen.

·Omnibusreisen zu touristischen Zwecken.


Download
2020_05_09_SM_Dritte-VO_Aenderung_CoronaVO-Einreise-Quarantaene (99 KB)
2020_05_09_SM_CoronaVO_Einreise-Quarantaene_konsolidierte-Fassung (99 KB)
2020_05_09_Corona-Verordnung (149 KB)

(Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/)

CoronaVO-Einzelhandel / CoronaVO-Friseurbetriebe / CoronaVO-Fußpflege / Verordnung zu Gottesdiensten und Bestattungen / neue Auslegungshinweise des Wirtschaftsministeriums / Spielplätze | Stand 04.05.2020

Die Ministerien haben nach der Änderung der CoronaVO weitere Verordnungen durch Notverkündung erlassen und Auslegungshinweise veröffentlicht, über die wir Sie informieren möchten.
 
1. Wirtschafts- und Sozialministerium I: neue CoronaVO Einzelhandel
Das Wirtschaftsministerium hat zusammen mit dem Sozialministerium eine Verordnung zur Eindämmung von Übertragungen in Einzelhandelsbetrieben erlassen. Sie regelt die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen für die Einzelhandelsbetriebe, deren Mitarbeitenden sowie der Kundinnen und Kunden.
 
2. Wirtschafts- und Sozialministerium II: neue CoronaVO Friseurbetriebe
Ab 04. Mai 2020 dürfen Friseurbetriebe wieder öffnen. Die notwendigen Hygienevoraussetzungen wurde von den Ministerien in einer gemeinsame Richtlinie erarbeitet.
 
3. Wirtschafts- und Sozialministerium III: neue CoronaVO Fußpflege
Die Terminvergabe, allgemeine Schutzmaßnahmen, Abstandsregelungen, Hygiene und Desinfektion, die Zahlungsabwicklung sowie weitere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ab dem 04. Mai 2020 für die medizinische und kosmetische Fußpflege wird in dieser Verordnung geregelt.
 
4. Kultusministerium: Anpassung der Verordnung für Gottesdiensten und Bestattungen
Durch die Änderung von § 3 Abs. 4 CoronaVO sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen, Religions- und Glaubensgemeinschaften wieder erlaubt. Die Voraussetzungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, unter freiem Himmel sowie bei Todesfällen wurden in Änderung der bisherigen Verordnung für Gottesdienste und Bestattungen berücksichtigt. Sie kann unter https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/Religioese+Angelegenheiten abgerufen werden.
 
5. Wirtschaftsministerium: neue Auslegungshilfe CoronaVO
Die Auslegungshinweise wurden anlässlich der 7. Aktualisierung der Corona-Verordnung erneut angepasst. Die Änderungen sind gelb markiert.
 
6. Spielplätze: Öffnung unter Auflagen
Mit der Siebten Änderungsverordnung zur CoronaVO wurde auch das grundsätzliche Nutzungsverbot für Spielplätze aufgehoben. Diese Aufhebung wirkt ab dem 6. Mai und soll zunächst unter Auflagen erfolgen. Sobald die Auflagen bekannt sind, werden wir Sie auf unserer Internetseite veröffentlichen.

Download
2020_05_03 WM - Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (71 KB)
200503_SM_CoronaVO_Einzelhandel (92 KB)
200503_SM_CoronaVO_Friseurbetriebe (117 KB)
200503_SM_CoronaVO_Fusspflege (116 KB)

7. ÄnderungsVO zur CoronaVO | Stand 02.05.2020

Das Kabinett hat am 2. Mai 2020 im Umlaufverfahren die siebte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung beschlossen. Darin ist unter anderem die Öffnung der Spielplätze, Museen, Ausstellungen, Zoos und der außerschulischen beruflichen Bildung geregelt.

Die wesentlichen Änderungen vom 4. Mai

Erlaubnis von Versammlungen zur Religionsausübung
Unter Auflagen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in für religiöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften, etwa Kirchen, Moscheen oder Synagogen wieder erlaubt. Dies gilt auch für entsprechende Ansammlungen unter freiem Himmel. Zulässig sind somit wieder insbesondere

Gottesdienste
Gebetsveranstaltungen

Außerdem werden bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten wieder maximal 50 Teilnehmende zugelassen. Es sind jeweils besondere Schutzvorkehrungen zu treffen, die in einer Ausführungs-Verordnung des Kultusministeriums geregelt sind.
Hygienevorschriften

Weitere Öffnungen im Einzelhandel unter Auflagen
Es dürfen alle Ladengeschäfte – unabhängig von ihrer Verkaufsfläche – unter Auflagen wieder vollständig öffnen. Die 800 Quadratmeter-Regelung entfällt. Sie haben darauf hinzuwirken, dass

im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden,
ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern, zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.

Es gilt weiterhin die Richtgröße , dass sich pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nur eine Person (einschließlich Personal) im Laden aufhalten soll.

Öffnung weiterer Betriebe unter Auflagen
Unter Hygiene-Auflagen dürfen des Weiteren öffnen:

Friseurbetriebe
Fußpflegestudios
Zahnärzte dürfen wieder uneingeschränkt praktizieren


Bildung
Zum 4. Mai 2020 dürfen Bildungseinrichtungen im Bereich der beruflichen Bildung wieder stufenweise ihren Betrieb aufnehmen. Näheres regeln die jeweils zuständigen Ressorts. Es soll gewährleistet werden, dass Ausbildungen fortgesetzt und abgeschlossen werden können.Bereits beschlossen war die stufenweise Öffnung der Schulen zum 4. Mai 2020 mit den Schülerinnen und Schülern aller allgemein bildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen. Das Kultusministerium hat hierzu eine Verordnung erlassen.

Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung des Kultusministeriums
Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben hingegen geschlossen. Die Notbetreuung bleibt gewährleistet und wurde erweitert.Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) und den Akademien des Landes sowie privaten Hochschulen bleibt ausgesetzt. Er wurde zum 20. April 2020 aber in digitalen Formaten wieder aufgenommen. Mensen und Cafeterien bleiben jedoch geschlossen. Hochschulbibliotheken können unter Auflagen öffnen.In Musikschulen soll unter bestimmten Voraussetzungen und in einzeln festgelegten Bereichen Unterricht ermöglicht werden. Näheres regelt das Kultusministerium.

Pflegeheime
Die Ausgangsbeschränkungen für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen entfallen, so dass die Heimbewohnerinnen und Bewohnerinnen wieder die Einrichtung auch ohne triftigen Grund verlassen können. Allerdings werden in der Corona Verordnung nun  besondere Vorgaben zum Infektionsschutz gemacht, zu denen unter anderem eine vierzehntägige Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen gehört, die für Bewohner gilt, die die Einrichtung verlassen haben. Siehe § 6, Absatz 4a.


Veranstaltungen
Untersagt bleiben bis mindestens zum 31. August 2020 Großveranstaltungen, wie etwa

Volksfeste.
Größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern
Größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Weinfeste.
Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen.

Unter welchen Bedingungen kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter irgendwann stattfinden können, ist derzeit aufgrund der in diesem Bereich besonders hohen Infektionsgefahr noch nicht abzusehen und abhängig vom weiteren epidemiologischen Verlauf.


Öffnungen ab dem 6. Mai unter Auflagen
Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten
Tierparks und Zoos
Spielplätze (öffentliche Bolzplätze bleiben geschlossen)


Weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben

Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen bleibt gestattet.
Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen
Messen, Kinos (ausgenommen Autokinos, die weiterhin geöffnet bleiben dürfen), Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungender Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern,
Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
Kosmetik- und Nagelstudios


Weiter geltende Beschränkungen

Das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen bleiben aufrechterhalten, einschließlich des Verzichts auf private Reisen und Verwandtenbesuche.
Ebenfalls weiterhin untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sofern keine Ausnahmen zugelassen sind. Ausnahmen gelten unter anderem für Bildungseinrichtungen in Bezug auf die berufliche Bildung und den Bereich des Spitzensports.
Besuchsverbote in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen bleiben bestehen mit den bisher schon möglichen Ausnahmen


Download
2020_05_02_StaMi_CoronaVO-konsolidiert-oÄ_mU (161 KB)
2020_05_02_StaMi_7.ÄndVO_mU (131 KB)
2020_05_02_SM_CoronaVO_Einreise-Quarantaene_konsolidierte-Fassung (126 KB)
Häufige Fragen zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs (44 KB)


(Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-beschliesst-weitere-lockerungen-der-corona-verordnung)

Änderung der CoronaVO Einreise | Stand 25.04.2020

Am 24.04.2020 hat das Sozialministerium die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne - CoronaVO EQ) geändert. Die Änderungen traten zum 25.04.2020 in Kraft.

Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-fuer-ein-und-rueckreisende/

Download
2020_04_24_SM_CoronaVO_Einreise-Quarantaene_konsolidierte-Fassung (328 KB)
2020_04_24_SM_VO_Aenderung_CoronaVO-Einreise (280 KB)

Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung (Corona-VO), aktualisierte Fassung | Stand 24.04.2020

6. ÄnderungsVO zur CoronaVO | Stand 23.04.2020

Corona-Verordnung in der ab 27. April 2020 gültigen Fassung

Mit Beschluss vom 23. April 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert.

Die Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Nach Artikel 3 dieser Verordnung gilt Artikel 1 ab Montag, den 27. April 2020, Artikel 2 ab Montag, den 4. Mai 2020.


Die wesentlichen Änderungen zum 27. April
Maskenpflicht
Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen
im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen
in Läden und Einkaufszentren

eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa bei Asthma oder wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist. Sie gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe, die frontal zwischen Kunde und Angestellten aufgebaut ist und auch einen seitlichen Schutz gewährleistet.

Erweiterte Notbetreuung
Weil das wirtschaftliche Leben in den nächsten Tagen langsam wieder hochfährt, weiten wir die Notbetreuung in Baden-Württemberg aus.
Die erweiterte Notbetreuung ab dem 27. April 2020 gibt es für Schülerinnen und Schüler

an Grundschulen,
in Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bil­dungs- und Beratungszentren,
Grundschulförderklassen,
Schulkindergärten,
in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen,
sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege,
soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen.

Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren Erzie­hungsberechtigte beide einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach § 1a Absatz 8 der Corona-Verord­nung beiträgt, und sie unabkömmlich sind oder – und das ist neu – eine präsenz­pflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unab­kömmlich sind.
Das Vorliegen der Voraussetzungen muss durch Vorlage einer entsprechenden Be­scheinigung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn belegt werden. Außerdem muss versichert werden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes bleibt das Angebot weiterhin eine Notbe­treuung.

Download
2020_04_23-StaMi_Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung_mU (125 KB)
2020_04_23-StaMi_CoronaVO-konsolidiert-nach6ÄndVO-Stand ab 27.4.-nurArtikel1-Reinschrift (87 KB)

(Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg)

5. ÄnderungsVO zur CoronaVO | Stand 17.04.2020

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 20. April 2020.

Die wesentlichen Änderungen vom 17. April
Durch die Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung am 17. April ergeben sich folgende vorsichtige Lockerungen. Hier finden Sie einen Überblick der Änderungen und welche Bestimmungen weiter bestehen bleiben. (Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/)

Schrittweise Öffnungen im Einzelhandel und bei Bibliotheken
Die Schließung von Einrichtungen wird teilweise aufgehoben.

In einem ersten Schritt wird die Öffnung folgender Einrichtungen ab dem 20. April 2020 bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen – zusätzlich zu den bereits in den letzten Wochen zulässigen Öffnungen – wieder erlaubt:

·Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern. (Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung (91 KB))
·Unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen.
·Bibliotheken – auch an Hochschulen.
·Archive.

Friseurbetriebe sollen nach Beschluss von Bund und Ländern unter strengen Auflagen zum Infektionsschutz und Hygieneauflagen voraussichtlich ab 4. Mai wieder öffnen können. Dazu müssen in einer späteren Änderung der Verordnung Regelungen erlassen werden. Sobald die Regelungen festgelegt sind, werden Sie veröffentlicht.

Geschlossen bleiben:
·Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen.
     ·Der Außer-Haus-Verkauf Gaststätten, Eisdielen und Cafés ist allerdings gestattet.
·Veranstaltungen sind weiterhin grundsätzlich untersagt. Großveranstaltungen sollen nach Beschluss von Bund und Ländern voraussichtlich mindestens bis zum 31. August 2020 nicht möglich sein. Hierzu müssen die Details noch festgelegt werden.

Die Regelung, dass über die üblicherweise bestehenden Sonntagsöffnungen hinaus weitere Geschäfte am Sonntag geöffnet haben dürfen, wird wieder aufgehoben.

Stufenweise Öffnung der Schulen und Hochschulen
Die stufenweise Öffnung der Schulen beginnt am 4. Mai 2020 mit den Schülerinnen und Schülern aller allgemein bildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen. Das Kultusministerium erarbeitet ein Konzept zur stufenweisen weiteren Öffnung.

Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben vorerst geschlossen. Die Notbetreuung bleibt gewährleistet und wird erweitert. Das Kultusministerium erarbeitet ein Konzept hierzu.

Hochschulen
Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) und den Akademien des Landes bleibt bis zum 3. Mai 2020 ausgesetzt. Er wird zum 20. April 2020 aber in digitalen Formaten wieder aufgenommen. Bereits begonnener Studienbetrieb wird in digitalen Formaten fortgesetzt. Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern wie etwa Laborpraktika und Präparierkurse, sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen zulässig, wenn zwingend notwendig.

Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Hochschulbibliotheken können unter Auflagen öffnen.

Besuchsverbot Wohnungslosenhilfe
Neu eingeführt wird bei den vulnerablen Gruppen ein Betretungsverbot zu Besuchszwecken für stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.

Es bleiben unter Auflagen geöffnet
Wie bisher bereits, sind unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen folgende Geschäfte geöffnet:

·Der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste
·Getränkemärkte
· Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
·Tankstellen
·Banken und Sparkassen, Poststellen
·Reinigungen, Waschsalons
·Der Zeitungsverkauf
·Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
·Der Großhandel.

Handwerker- und Dienstleistungsbetriebe (mit Ausnahmen im Bereich der Körperpflege) können ihrer Tätigkeit, wie in den letzten Wochen, grundsätzlich weiter nachgehen.
Geschlossen bleiben

Unverändert geschlossen bleiben müssen
·Gastronomiebetriebe, abgesehen vom Außerhaus-Verkauf.
·Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen.
·Theater, Opern, Konzerthäuser, zoologische und botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen.
·Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen,
·Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen.
·Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
·Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern.
·Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
· Spielplätze.
·Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe.

Weiter bestehende Einschränkungen
Beibehalten werden müssen auch noch folgende Einschränkungen:

Das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen bleiben aufrechterhalten, einschließlich des Verzichts auf private Reisen und Verwandtenbesuche.
Ergänzend wird nun neu den Bürgerinnen und Bürgern dringend empfohlen, in der Öffentlichkeit, insbesondere im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel, wo das Abstandsgebot im Alltag praktisch nicht eingehalten werden kann, sogenannte (nicht-medizinische) Alltagsmasken zu nutzen.

Die Einschränkungen hinsichtlich der Religionsausübung bleiben zunächst bestehen. Der Ministerpräsident und die Kultusministerin werden mit den Religionsgemeinschaften das Gespräch zum weiteren Vorgehen aufnehmen.

Ebenfalls weiterhin untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. Ausnahmen gelten für den Bereich des Spitzensports.

Besuchsverbote in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen bleiben bestehen.

Download
2020-04-17-2000-CoronaVO-konsolidiert-Reinschrift (80 KB)

2020-04-17-2000-Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung_mU (91 KB)

Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung (91 KB)

4. ÄnderungsVO zur CoronaVO | Stand 10.04.2020

4. ÄnderungsVO zur CoronaVO vom 17.03.2020

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Freitag, den 10. April 2020.
 
Wesentliche Regelungen der Corona-Verordnung im Kurzüberblick auch unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Download
Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVerordnung (89 KB)

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 17. März 2020 (in der Fassung vom 9. April 2020) (77 KB)

Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung | Stand 09.04.2020

Angesichts der dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie sah sich die Landesregierung zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung in der Pflicht, die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus zu erlassen (Corona-Verordnung). Nachfolgende Auflistung dient als ergänzende Auslegungshinweise, welche Einrichtungen nach der Corona-Verordnung nicht mehr betrieben werden würfen.

Die Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung finden Sie hier (70 KB).

Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung | Stand 03.04.2020

Angesichts der dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie sah sich die Landesregierung zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung in der Pflicht, die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus zu erlassen (Corona-Verordnung). Nachfolgende Auflistung dient als ergänzende Auslegungshinweise, welche Einrichtungen nach der Corona-Verordnung nicht mehr betrieben werden würfen.

Die Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung finden Sie hier (65 KB).

Registrierung auf Pflegeplattform ab sofort möglich | Stand: 03.04.2020

Gesundheitsminister Manne Lucha: „Ich rufe alle derzeit nicht in der Pflege aktiven Pflegekräfte und Angehörige pflegenaher Berufsgruppen auf, sich auf der Plattform #pflegereserve zu registrieren, um uns bei der Bewältigung der Corona-Krise zu unterstützen“

Die Pressemitteilung finden Sie hier (407 KB).

3. ÄnderungsVO zur CoronaVO | Stand: 29.03.2020

Am Samstag, 28.03.2020, hat das Landeskabinett eine 3. ÄnderungsVO beschlossen, die am Sonntag, 29.03.2020, in Kraft tritt.

Folgende – aus kommunaler Sicht relevanten - inhaltlichen Änderungen sind vorgenommen worden:
§ 1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
Abs. 2: Es wird ermöglicht, dass auch Abschlüsse oder deren Kenntnisprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ausländischer Berufsabschlüsse bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll, zulässig sind. Damit wird es ausländischen Fachkräften leichter ermöglicht in den aktuell besonders relevanten Arbeitsmarkt einsteigen zu können.
Abs. 4: Es wird klargestellt, dass die Notbetreuung sich auch auf die Ferienzeiten erstreckt.
Abs. 6: In den Katalog der Kritischen Infrastruktur (als Zulassungsvoraussetzung für die Notbetreuung)
werden über Ziff. 2a auch Beschäftigte „der ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,“ inkludiertwird in Ziff. 3 klargestellt, dass die Bescheinigungen nicht nur durch „Dienstherrn“ sondern auch durch „Arbeitgeber“ ausgestellt werden können.werden in Ziff. 4 neu aufgenommen „die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,“
 
§ 3 – Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen
Die Regelung wird insgesamt neu gefasst und ermöglicht nunmehr explizit auch „Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden.“ Damit sind Blutspenden expressis verbis zugelassen (bisher nur durch Interpretation von Sinn und Zweck der CoronaVO).
 
§ 4 – Schließung von Einrichtungen
Es wird klargestellt, dass nicht nur Wettannahmestellen, sondern auch Wettvermittungsstellen zu schließen sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
Es wird klargestellt, dass Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase nicht zu schließen haben (§ 4 Abs. 3 Nr. 6a)
Es wird klargestellt, dass neben Raiffeisenmärkten auch Landhandel geöffnet sein darf (§ 4 Abs. 3 Nr. 11)
 
Hinsichtlich des Betriebs von Poststellen und Paketdiensten ergibt sich durch den neuen § 4 Abs. 3a insoweit eine bedeutsame Klarstellung, als dass diese ihren Betrieb grundsätzlich aufrecht erhalten dürfen. Wenn sie aber zusammen mit einer nach § 4 Abs. 1 untersagten Einrichtung gemeinsam betrieben werden, darf diese untersagte Einrichtung nur dann weiterbetrieben werden, wenn die mit Poststelle/Paketdiensten erwirtschafteten Umsätze (einschließlich Nebenleistungen) keine untergeordnete Rolle spielen. Neben Poststellen/Paketdienste generell untersagt ist ein zusätzlicher Betrieb von Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 9-14 (insbesondere Prostitutionsstätten, Messen u.dgl., Outlet-Center, Spiel- und Bolzplätze, Frisöre u.a.; …); insoweit wird möglicher Kreativität ein Riegel vorgeschoben.
 
In einem neuen § 4 Abs. 5 werden hygienische Mindeststandards für die nach § 4 Abs. 3 und 4 geöffneten Einrichtungen definiert (Zutrittssteuerung, Warteschlangen vermeiden, Abstand von 2 Metern zwischen Personen); mit Ausnahme einiger weniger abschließend bestimmter Tätigkeiten bei denen eine enge körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist; einschließlich Blutspenden. Letzteres ist in erheblichem Maße praxisrelevant.
 
§ 6 – Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen
Abs. 1: Über den Zugang zu bestimmten Einrichtungen (Fachkrankenhäuser) entscheidet nunmehr die Leitung der jeweiligen Einrichtung.
Abs. 2: Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden (bisher: „...dürfen grundsätzlich nicht mehr…“)
 
§ 9 – Ordnungswidrigkeiten
Es wird ein umfassender Ordnungswidrigkeitenkatalog eingeführt.

2020_03_28_Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung Reinschrift_oÄ_mU (100 KB)
2020_03_28_Gemeindetags_Synopse_nichtamtlich_CoronaVO_3_ÄnderungsVO (256 KB)
2020_03_28_CoronaVO-konsolidiert Reinschrift (69 KB)

Verminderte Erwerbseinnahmen durch Corona-Krise | Stand: 29.03.2020

Pressemitteilung 137/2020
 
Verminderte Erwerbseinnahmen durch Corona-Krise
Kommunale Arbeitsförderung berät zu ergänzenden Leistungen
 
Offenburg, 27. März 2020 –  „Bedingt durch die Corona-Krise werden in den kommenden Wochen vielen Bürgern Erwerbseinnahmen wegbrechen, mit denen sie bislang ihren Lebensunterhalt bestritten haben“, so Armin Mittelstädt, Leiter der Kommunalen Arbeitsförderung beim Landratsamt Ortenaukreis. Dies kann beispielsweise sogenannte „Soloselbständige“ und Freiberufler treffen, die kein Arbeitslosengeld I erhalten können, sowie Bezieher von Krankengeld. Diese benötigen dann gegebenenfalls Ergänzende Leistungen, wie sie die Kommunale Arbeitsförderung (KOA) bislang bereits vor allem geringfügig Beschäftigten und Arbeitnehmern mit niedrigen Erwerbseinkommen gewährt. Ob Ansprüche auf derartige Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) bestehen, hängt ganz wesentlich von der familiären Situation der Betroffenen ab. Für die Ermittlung der konkreten Höhe der vielleicht in Frage kommenden SGB II-Leistung müssen weiterhin die konkreten Unterkunftskosten, mögliche Mehrbedarfe sowie eventuell vorhandene Freibeträge berücksichtigt werden.
 
Weitere Informationen hierzu können auf der Homepage der KOA (www.koa-ortenau.de) abgerufen werden. Darüber, ob ein Leistungsanspruch besteht, sowie Hinweise zur konkreten Antragstellung, gibt es auch individuelle Beratungen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KOA. Diese sollten telefonisch erfolgen unter folgenden Rufnummern:
 
Offenburg: 0781-805 9447 und 9331
Lahr: 07821-95449 2000 und 2047
Kehl 07851-9487 5005 und 9487 5008
Achern 07841-6048 4000
Wolfach 07834-988 3145
 
Eine weitere Personengruppe, die möglicherweise ergänzende Leistungen der KOA erhalten könnte sind Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen. Diese Geldleistung für Beschäftigte, deren Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet haben, wird von der örtlichen Agentur für Arbeit administriert. In den meisten Fällen wird das Kurzarbeitergeld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Betroffenen ausreichen. Es wird aber auch Personen geben, bei denen diese Lohnersatzleitung so niedrig ausfällt, dass Anspruch auf ergänzende Hilfen bei der KOA besteht. In diesen Fällen können ebenfalls die oben genannten Telefonnummern der KOA-Dienststellen genutzt werden.
 
Auch folgende Internetseite des Bundesagentur für Arbeit enthält hierzu nützliche Informationen: https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung.

Neue Hotline Psychologische Beratung Corona eingerichtet | Stand: 26.03.2020

Pressemitteilung 134/2020
Offenburg, 26. März 2020 – Das Landratsamt Ortenaukreis hat eine neue Hotline Psychologische Beratung Corona eingerichtet. Dort stehen ab sofort Montag bis Freitag von 9 bis 12 und von 13 bis 16 Uhr erfahrene Expertinnen und Experten der Psychologischen Beratungsstellen im Ortenaukreis für Gespräche und Informationen zur Verfügung.
Die Hotline  ist für den gesamten Ortenaukreis unter der Nummer 07821 9157 2557 erreichbar.
„In den letzten Tagen hat sich zunehmend gezeigt, dass für viele Menschen die neue und sehr ungewohnte Situation Anlass zu Sorgen, Ängsten sowie persönlichen oder familiären Belastungen und Krisen sein kann“, erläutert Ullrich Böttinger, Leiter des Amts für Soziale und Psychologische Dienste beim Landratsamt Ortenaukreis.  „Aber auch zu praktischen Alltagsfragen, wie etwa dass die Kinder jetzt ganztags zu Hause sind und gleichzeitig Homeoffice ansteht, besteht hoher Informations-, Gesprächs- und Unterstützungsbedarf“, so der Amtsleiter weiter.
Mit allen kleinen und großen Sorgen und Fragen dieser Art können sich ab sofort Bürgerinnen und Bürger des Ortenaukreises, Erwachsene, Jugendliche, Kinder und Eltern an die neue Hotline wenden.
Das Landratsamt weist darauf hin, dass auch alle Beratungsstellen im Ortenaukreis weiterhin direkt telefonisch erreichbar sind. Je nach Bedarf und Fragestellung vermittelt die Hotline auch Anrufer an die passende Beratungsstelle.

Förderprogramme

Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus | Stand: 25.03.2020

Die Auswirkungen des Coronavirus bedrohen nicht nur die persönliche Gesundheit, sondern auch die wirtschaftliche Existenz vieler Personen und Unternehmen.

Um steuerliche Erleichterungen schnell, unkompliziert und unbürokratisch gewähren zu können, finden Sie untenstehend ein vereinfachtes Antragsformular für Stundungen bzw. Anpassungen von Vorauszahlungen.
Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nur für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 222 Satz 3 und 4 Abgabenordnung (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden. Für Steuerabzugsbeträge besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen.

Weitere Informationen auch unter https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Steuererleichterungen+aufgrund+der+Auswirkungen+des+Coronavirus

Download: CORONA Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus (107 KB)


Anträge an die Gemeinde Oberwolfach auf Stundungen von Steuern und Abgaben oder die Herabsetzung von Abschlägen für Wasser und Abwasser:

Direkt bei der Gemeindekasse

Manuela Armbruster
Kasse, Steuer
marmbruster@oberwolfach.de
07834 8383-17

oder

Thomas Springmann
Rechnungsamtsleiter
tspringmann@oberwolfach.de
07834 8383-16

beantragen.

Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe („Soforthilfe Corona“) | Stand: 25.03.2020

Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden Württemberg vom 22. März 2020

Download: Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe („Soforthilfe Corona“) (265 KB)

Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg: Soforthilfeprogramm
Mittwochabend (25. März 2020) können elektronische Anträge gestellt werden: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

Nützliche Informationen für Unternehmen und Abwicklung des Sofortprogramms Baden-Württemberg:

Industrie- und Handelskammer (IHK), auch für Nichtmitglieder:
https://www.suedlicher-oberrhein.ihk.de/recht/arbeitsrecht/coronavirus

Handwerkskammer Freiburg für Handwerksunternehmen:
https://www.hwk-freiburg.de/de/betriebsfuehrung/soforthilfen

Bundesministerium für Wirtschaft:
https://www.bmwi.de/Navigation/DE/Home/home.html

Informationen Kurzarbeit bei Corona - Agentur für Arbeit Offenburg | Stand: 20.03.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

die aktuelle Lage stellt uns vor große Herausforderungen. Die Agentur für Arbeit Offenburg möchte in dieser Zeit die Arbeitgeber der Region aktiv unterstützen. Hierzu erhalten Sie ein paar Informationen, die Sie gerne über Ihre Wirtschaftsförderer an Betriebe weiter kommunizieren können:
 
Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld für Firmen und Vordrucke sind hier hinterlegt. Zur weiteren Bearbeitung von konkreten Anliegen zum Thema „Kurzarbeitergeld“ benötigen wir das Formular „Anzeige“: https://www.arbeitsagentur.de/datei/Anzeige-Kug101_ba013134.pdf
Die Neuregelungen für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld treten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft.
 
Ein Video zur Beantragung von Kurzarbeitergeld und weitere Voraussetzungen bei Kurzarbeitergeld finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video
Im Anhang finden Sie außerdem das Merkblatt zum Thema.
 
In Fällen, in denen Arbeitnehmer während Kurzarbeit auf Grund des Coronavirus mit einem Verbot der Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit wie in § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschrieben belegt werden, zahlt weiterhin der Arbeitgeber den Nettoverdienst an die Arbeitnehmer aus. Dem Arbeitgeber wird der ausgezahlte Verdienstausfall in Höhe des Nettoverdienstes vom Gesundheitsamt auf Antrag erstattet (§56 Abs. 3 S. 2 IfSG).
 
Informationen des BMAS
Bei allgemeinen Anfragen zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Coronavirus finden Sie auch Informationen auf der Seite des BMAS https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html.
 
 
Für Rückfragen zur konkreten Beantragung oder Beratung im Einzelfall von Kurzarbeitergeld steht Ihnen unser Arbeitgeber-Service der Arbeitsagentur Offenburg montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr unter 0800 4 5555 20 oder per Mail zur Verfügung: Offenburg.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de
 
 
Ihre
 
Agentur für Arbeit Offenburg

Download: Merkblatt für Arbeitgeber (633 KB)

2. ÄnderungsVO zur CoronaVO | Stand: 23.03.2020

Bund und Länder haben am Sonntagnachmittag, 22.03.2020, ihre gemeinsame Linie für Maßnahmen im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus weiter konkretisiert. Dabei wurde auf weitergehende Ausgangssperren verzichtet, statt dessen erfolgte die Einigung auf ein umfangreiches Kontaktverbot.
 
In Baden-Württemberg ist bereits durch den Erlass zur Änderung der Corona-Verordnung vom 20. März 2020 eine weitestgehende Umsetzung eines solchen Kontaktverbotes umgesetzt.
 
Eine Verschärfung erfolgt in folgenden Punkten:
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.


Bitte beachten und befolgen Sie den genauen Wortlaut der Verordnung:
Zweite Verordnung der Landesregierung vom 22. März 2020 zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. März 2020 (80 KB)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, Stand: 22. März 2020 (62 KB)

Geschlossene Einzelhandelsgeschäfte & Gaststätten | Stand: 23.03.2020

Einzelhandelsgeschäfte
Seit 18.03.2020
Fahrrad am Bächle (Werkstatt geöffnet)
Möbelstudio Armbruster
Holzlädele Oberwolfach
Vorzelte Meyer-Boye
a2 Unikat
Fotostudio Springmann
Uhren Schmuck Baur

Seit 21.03.2020
florales kreative floristik
Friseur Struwwelpeter

Seit 22.03.2020
Volksbank (SB Bereich geöffnet)

Restaurants, Gaststätten, Cafés
Seit 18.03.2020
Café-Schacher

Seit 21.03.2020
Alle Restaurants, Gaststätten, Cafés

1. ÄnderungsVO zur CoronaVO| Stand: 21.03.2020

Die Landesregierung setzt per Verordnung weitere Maßnahmen in Kraft. Ab dem 21. März 2020 gilt zusätzlich:

Alle Restaurants und Gaststätten im Land müssen schließen.

Essen zum Mitnehmen und auf Bestellung bleibt aber weiterhin möglich. Alle Zusammenkünfte und Ansammlungen auf öffentlichen Plätzen sind verboten. Gruppenbildungen von mehr als drei Personen darf es nicht mehr geben. Wir werden das streng kontrollieren, durchsetzen und sanktionieren. Natürlich können Familien oder Menschen, die zusammenleben, weiter gemeinsam auf die Straße.

Einreisen und Durchreisen von Personen aus internationalen Corona-Risikogebieten nach Baden-Württemberg untersagt. Ausgenommen sind Fahrten zum Arbeitsplatz zum Arbeitsplatz, zum Wohnort zum Transport von wichtigen Gütern und besondere Härtefälle, etwa bei einem Todesfall in der Familie.

Frisöre müssen schließen.

Bitte beachten und befolgen Sie den genauen Wortlaut der Verordnung und der Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung:

Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 20. März 2020 (93 KB)
Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (Stand 20.03.2020, 24:00 Uhr) (55 KB)

Wichtige Telefonnummern | Stand: 20.03.2020

Gesundheitsamt Ortenaukreis: 0781 805-9695
Diese Nummer können Sie anrufen, wenn Sie Fragen zum Corona-Virus haben.
Wichtig: Viele Menschen haben momentan Fragen zum Corona-Virus. Deshalb kann es sein, dass Sie etwas warten müssen.

Landesgesundheitsamt Stuttgart: 0711 904 39 555
Das Landesgesundheitsamt in Stuttgart kann Ihnen auch Fragen zum Corona-Virus beantworten. Zu diesen Zeiten können Sie anrufen: Montag bis Sonntag von 09 Uhr bis 18 Uhr.

Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg: 116 117 (Ohne Vorwahl)
Hier wird Ihnen geholfen, wenn Sie Fragen zu Erkrankungen haben, und Ihr Hausarzt nicht mehr zu erreichen ist.
Zu diesen Zeiten können Sie anrufen: Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 16 Uhr.

Wichtige Telefonnummern bei Problemen und Konflikten zu Hause
Im Moment ist es wichtig, dass alle Menschen zuhause bleiben, die zuhause bleiben können, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verringern. Dort kann es aber auch schnell zu anderen Problemen und Konflikten kommen. Unsere Servicetelefone bieten hier Hilfe. (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
"Nummer gegen Kummer" für Kinder und Jugendliche: 116 111
Elterntelefon: 0800 111 0550
Pflegetelefon: 030 2017 9131
Hilfetelefon "Schwangere in Not": 0800 404 0020
Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen": 0800 011 6016

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) | Stand: 18.03.2020

Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). | Stand: 18.03.2020

Folgende Einrichtungen sind geschlossen | Stand: 17.03.2020

Treffpunkt Bücherei
MiMa-Museum für Mineralien und Mathematik
Besucherbergwerk Grube Wenzel
Gymnastikraum Walke
Sporthalle
Wolftalschule (nur Notbetreuung)
Kindergarten St. Josef (nur Notbetreuung)

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung) | Stand: 16.03.2020

§ 1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

(1)  Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft,die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie erlaubnispflichtiger Kindertagespflege undder Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt.

(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen am Heim an nach § 28 LKHG anerkannten Heimen für Minderjährige soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Altenpflege-, Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen sowie Schulen zur Ausbildung von medizinisch-technischen Assistenten und pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll. Das Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs-  und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich ist.

(3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

(4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit zulässig. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 KiTaVO kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.

(5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder,
die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oderdie sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, odermit Symptomen eines Atemwegsinfekts oder erhöhter Temperatur.

(6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere
die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden,Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz und Rundfunk und Presse.

(7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur lageangepasst festlegen.

(8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

(9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 2 Hochschulen

(1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der DHBW und den Akademien des Landes wird bis zum 19. April 2020 ausgesetzt; bereits begonnener Studienbetrieb wird bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hochschulen sorgen dafür, dass die Studentinnen und Studenten alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. Mensen und Cafeterien bleiben bis zum 19. April 2020 geschlossen.

(2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in begründeten Einzelfällen zuzulassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Verbot von Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen

(1) Versammlungen und sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden sind untersagt.

(2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen oderes sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.

(3) Die zuständigen Behörden können Veranstaltungen mit einer geringeren als der in Absatz 1 genannten Teilnehmendenzahl untersagen, sofern dies auf Basis einer Risikoabwägung anhand der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts in ihrer jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung des jeweiligen lokalen Infektionsgeschehens erforderlich ist. Das Recht der zuständigen Behörden, im Wege der Allgemeinverfügung weitergehende Regelungen zum Verbot von Veranstaltungen zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

(4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannte Grenze der Teilnehmendenzahl zu ändern und hierbei auch unterschiedliche Grenzen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel festzusetzen.

§ 4 Schließung von Einrichtungen

(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt:
Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,Bildungseinrichtung jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen,Kinos,Schwimm- und Hallenbäder, Thermalbäder, Saunen,Fitnessstudios und sonstige Sportstätten in geschlossenen Räumen,Volkshochschulen und Jugendhäuser,öffentliche Bibliotheken,Vergnügungsstätten sowieProstitutionsstätten.

(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Betrieb weiterer Einrichtungen zu untersagen oder den Betrieb von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen.

§ 5 Einschränkung des Betriebs von Gaststätten

(1) Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt.

(2) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind Speisegaststätten, wenn sichergestellt ist, dass
die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist undin geeigneter Weise sichergestellt wird, dass im Falle von Infektionen für einen Zeitraum von jeweils einem Monat mögliche Kontaktpersonen nachverfolgbar bleiben.

(3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Betrieb von Gaststätten weitergehend zu untersagen oder den Betrieb von der Einhaltung weiterer Auflagen abhängig zu machen.

§ 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen

(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Hiervon ausgenommen sind
Fachkrankenhäuser für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,psychosomatische Fachkrankenhäuser sowiekinder- und jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser
jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken.

(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften für nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können.

(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.

(4) Personen, die in den vorausgegangenen 14 Tagen in Kontakt zu einer infizierten Person standen, und Personen mit Anzeichen für Atemwegserkrankungen oder mit erhöhter Temperatur ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Hiervon darf nur in Notfällen abgewichen werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.

(5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 5 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung.

(6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.

(7) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern.

(8) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren.

§ 7 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 9 Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft.

(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern.

Notfallbetreuung Kindergarten/Schule | Stand: 15.03.2020

Am Freitag, 13.03.2020, hat die Landesregierung beschlossen, alle Schulen und Kindergärten in Baden-Württemberg ab Dienstag, den 17.03.2020 zunächst bis zum Ende der Osterferien (19.04.2020) zu schließen.

In Abstimmung mit dem Familienzentrum St. Josef und der Wolftalschule wird eine Notbetreuung für Kinder bis einschl. der 4. Klasse organisiert. Hier finden Sie die Informationen hierzu.

Chatbot beantwortet online wichtigste Fragen zum Coronavirus | Stand: 15.03.2020

Offenburg,15. März 2020 – Das Landratsamt Ortenaukreis intensiviert seinen digitalen Verwaltungsservice. Ab Mitte April wird ein sogenannter „Chatbot“ für Kundenfragen auf der Webseite des Ortenaukreises zur Verfügung stehen. Wer eine Dienstleistung des Landratsamts in Anspruch nehmen will, kann sich dann an „Ortena“ wenden. Chatbot bedeutet im Grunde „Chatten mit einem Roboter“. Er beantwortet über das Internet automatisiert Anfragen von Kunden, erbringt Dienstleistungen oder informiert.
„Wir sind mit Ortena noch in der Beta-Phase“, erklärt Olaf Neumann, Amtsleiter der Zentralen Organisation des Landratsamtes Ortenaukreis. „Aber aufgrund des enormen Informationsbedarf in Sachen neuem Coronavirus haben wir kurzerhand eine spezielle Corona-Version entwickelt. Wer dringend Antworten braucht, bekommt hier Auskunft zu den wichtigsten Fragen – das funktioniert per Handy, Tablet oder am Computer, direkt, unbürokratisch, rund um die Uhr und ist eine echte und schnelle Alternative zu den Hotlines“, so Neumann.
Ich fühle mich krank, was nun? Brauche ich einen Test? Ich habe Fieber, was nun? Ich war kürzlich im Elsass, muss ich jetzt zuhause bleiben? Bekomme ich eine Krankmeldung? Ortena liefert Antworten zu den häufig gestellten Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2. Anhand von Schlüsselwörtern erkennt das System, welches Anliegen der Nutzer hat und sucht die passenden Antworten aus der hinterlegten Datenbank heraus.
Die Corona-Version von Ortena ist auf der Startseite des Landratsamtes unter www.ortenaukreis.de verlinkt oder über den beigefügten QR-Code jederzeit abrufbar.
 
Zu dieser Mitteilung erhalten Sie den „Corona-QR-Code (41 KB)“ sowie ein Bildschirmfoto des interaktiven Chatbots (503 KB) (Nachweis: LRA).

Die Gemeindeverwaltung Oberwolfach ist für den Besucherverkehr geschlossen | Stand: 12.03.2020

Aufgrund der aktuellen Infektionslage und um die dynamische Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen, werden die Öffnungszeiten des Rathauses bis auf weiteres ausgesetzt und ist für den Besucherverkehr geschlossen. Termine in dieser Zeit sind nur nach vorheriger Vereinbarung und in dringenden Fällen möglich. Telefon: 07834 83830 | E-Mail: gemeinde@oberwolfach.de
Diese Maßnahme betrifft alle Bereiche der Gemeindeverwaltung.

Einkaufsdienst für erkrankte Mitbürgerinnen und Mitbürger | Stand: 12.03.2020

Wer Hilfe benötigt, z.B. zum Einkaufen oder seine Hilfe anbieten möchte, kann sich gerne bei der Gemeindeverwaltung unter 07834 8383 0 melden. Wir werden dann die Kontaktdaten an ehrenamtliche Helfer weitergeben, die sich daraufhin zur Absprache der Einkaufsliste direkt beim Erkrankten melden werden.

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