Bodenrichtwerte
Amtliche Bekanntmachung
Bekanntmachung des Gutachterausschusses bei der Gemeinde Oberwolfach über Bodenrichtwerte zum 01.01.2022
1. Gem. § 196 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Gutachterausschuss der Gemeinde Oberwolfach die in der Anlage „Bodenrichtwerte 01.01.2022“ zusammengestellten Bodenrichtwerte nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 12 Abs. 3 der Gutachterausschussverordnung vom 11.12.1989 (GBl. S. 541) am 29.06.2022 zum Stichtag 01.01.2022 ermittelt und festgelegt.
2. Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstückfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Bodenrichtwerte werden für baureifes und bebautes Land, gegebenenfalls auch für Rohbauland und Bauerwartungsland sowie für landwirtschaftlich genutzte Flächen abgewandelt. Für sonstige Flächen können bei Bedarf weitere Bodenrichtwerte ermittelt werden. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Der tatsächliche Bodenwert eines Grundstücks bzw. einer Teilfläche eines Grundstückes vom Bodenrichtwert des Grundstücks – teils auch sehr deutlich- abweichen kann.
3. Die Bodenrichtwerte sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.
4. Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von dem Bodenrichtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen, z.B. Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt, bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswerts von dem Bodenrichtwert.
5. Die Bodenrichtwerte werden grundsätzlich lastenfrei ausgewiesen. Besondere Eigenschaften des jeweiligen Grundstücks (Baulasten, Grunddienstbarkeiten, die Lage innerhalb eines Sanierungsgebiets, Altlasten, die Lage im Überschwemmungsgebiet Denkmalschutz, Biotope, etc.) werden bei den Festlegungen der Bodenrichtwerte nicht berücksichtigt.
6. Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen bei zonalen Bodenrichtwerten noch aus den sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden.
Die Bodenrichtwerte, Stand 01.01.2022 können auf der Homepage eingesehen werden
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